OGH 4Ob604/70 (RS0014562)

OGH4Ob604/7017.11.1970

Rechtssatz

Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insb, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. Die Bank haftet unter diesen Voraussetzungen nach § 1313a ABGB für eine (bewusst) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers.

Normen

ABGB §863 J
ABGB §1299 E
ABGB §1300 C
ABGB §1313 aIIIf
HGB §347

4 Ob 604/70OGH17.11.1970

Veröff: SZ 43/209 = EvBl 1971/194 S 348 = JBl 1971,361

4 Ob 540/73OGH26.06.1973

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 604/70; Veröff: JBl 1974,261

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

Vgl; Beisatz: Soll ein Auskunftsvertrag geschlossen werden, so ist die entsprechende Vertretungsmacht auf Seiten der Hilfsperson für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgeblich. Nach Begründung des Schuldverhältnisses richtet sich die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB: das Kreditinstitut hat für jedes schuldhafte Verhalten einzustehen. (T1) Veröff: SZ 69/86

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Auch

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

nur: Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. (T2); Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). Der Vertrag verpflichtet ihn zur richtigen und vollständigen Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater (Anlagevermittler) vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. (T3)

3 Ob 13/04iOGH26.05.2004

nur T2; Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. (T4); Beisatz: Dass der Berater vom Anleger nicht gesondert entlohnt wird, ändert daran nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts (hier Provisionsbezug von der Emittentin) entfaltet. (T5); Beis wie T3

1 Ob 283/04fOGH22.02.2005

Beisatz: Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. (T6)

9 Ob 5/10sOGH24.11.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T7)

1 Ob 206/11tOGH24.11.2011

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will. (T8); Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T9)

8 Ob 60/11yOGH24.04.2012

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Auch; nur T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberater (Anlagevermittler). (T10)

6 Ob 210/15yOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Beratungsvertrag nach § 1300 ABGB, da ohnehin ein Vertrag über eine umfassende diskretionäre Vermögensverwaltung bestand. (T11)

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Auch

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/39

Dokumentnummer

JJR_19701117_OGH0002_0040OB00604_7000000_001

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