OGH 8Ob172/70 (RS0018977)

OGH8Ob172/7015.9.1970

Rechtssatz

Für den Beginn der dreijährigen Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB ist nicht der Zeitpunkt der bücherlichen Umschreibung, sondern jener der körperlichen Übergabe maßgebend.

Normen

ABGB §933 II

8 Ob 172/70OGH15.09.1970

Veröff: JBl 1971,305 = EvBl 1971/192 S 346 = SZ 43/152

3 Ob 109/74OGH11.06.1974

Veröff: ImmZ 1975,106 (dort falsch zitiert mit 5 Ob 109/74)

1 Ob 782/79OGH09.01.1980
1 Ob 615/80OGH12.11.1980
5 Ob 2/83OGH06.03.1984

Auch

5 Ob 69/10yOGH31.08.2010

Beisatz: Das gilt auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft, wenn der Errichter der Wohnungseigentumsanlage später ein Wohnungseigentumsobjekt veräußert. (T1); Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19700915_OGH0002_0080OB00172_7000000_004

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