Am Beispiel von Beginn und Ende der Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen aus Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bei sukzessiver Begründung von Wohnungseigentum sowohl im meist zugleich generalsanierten Althaus als auch im Neubau wird das Verhältnis zwischen der obligatorischen WE-Begründung nach § 3 Abs 2 und den Schutzbestimmungen des WE-Bewerbers/Wohnungseigentümers gem den §§ 37 bis 44 insgesamt untersucht, also nicht wie bisher bloß nach § 37 Abs 4 und § 43 Abs 1 WEG 2002. Der Gesetzeszweck sämtlicher Schutzbestimmungen gebietet ein Zurücktreten des § 3 Abs 2 WEG 2002. Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass die Gewährleistungsfrist bei sukzessiver WE-Begründung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die WE-Bewerber/Wohnungseigentümer die Mehrheit der Mindestanteile der gesamten WE-Liegenschaft erworben haben.