OGH 4Ob60/70 (RS0028276)

OGH4Ob60/701.9.1970

Rechtssatz

Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und unwiderruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. Ob die Kündigung von seiten des Dienstgebers als Akt des Wohlwollens gedacht war, kann dahingestellt bleiben, weil das Motiv, ob nämlich Rechtsunkenntnis oder tatsächlich Wohlwollen hiefür ausschlaggebend war, rechtlich oder Bedeutung ist.

Arbeitgeber — Angestellte — Auflösung — Dienstverhältnis — Verzicht — Geltendmachung — konkludent — gesetzlicher Entlassungsgrund — vorzeitiger Austritt — Verschweigen — nachträglich

 

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §863 GIV
ABGB §1158 IV
ABGB §1159
AngG §20 VII

4 Ob 60/70OGH01.09.1970

Veröff: SozM IA/d,943 = JBl 1975,437

4 Ob 29/75OGH10.06.1975

nur: Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und widerruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. (T1)

4 Ob 62/77OGH13.09.1977

nur T1; Beisatz: Kündigung in Kenntnis eines die Entlassung rechtfertigenden Verhaltens. (T2)

4 Ob 153/82OGH06.09.1983

nur T1

4 Ob 134/85OGH28.10.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Anders ist es dann, wenn der Dienstgeber die Kündigung von vornherein auf sein Entlassungsrecht stützt oder der Angestellte unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund kündigt, die Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen also in die äußere Form einer Kündigung gekleidet wird (in Zusammenhang mit § 37 AngG). (T3) Veröff: RdW 1986,21 = Arb 10478 = SZ 58/155 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer)

9 ObA 16/88OGH16.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Kündigung ausgesprochen, so ist das Nachschieben von Entlassungsgründen nicht möglich, weil damit der grundsätzliche Inhalt der Erklärung verändert würde. (T4) Veröff: SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten)

9 ObA 332/89OGH06.12.1989

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: RdW 1990,264

9 ObA 93/90OGH25.04.1990

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 186/98pOGH07.10.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Eine einseitige Rücknahme des Vezichtes auf das Entlassungsrecht ist in der Folge nicht mehr möglich. (T6)

9 ObA 110/16sOGH29.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19700901_OGH0002_0040OB00060_7000000_001

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