OGH 1Ob50/70 (RS0026229)

OGH1Ob50/7031.3.1970

Rechtssatz

Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.

Normen

ABGB §1297
ABGB §1319

1 Ob 50/70OGH31.03.1970

Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194

2 Ob 128/71OGH17.06.1971

Beisatz: Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, dass ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden. (T1) Veröff: ZVR 1972/98 S 173

6 Ob 251/74OGH16.01.1975

Vgl aber; Beisatz: Dachlawine - Haus eines Baumeisters (T2) Veröff: ZVR 1975/269 S 365 = MietSlg 27225

6 Ob 737/76OGH03.03.1977

Vgl; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremdem Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T3)

6 Ob 626/80OGH05.11.1980

Vgl auch

7 Ob 757/82OGH17.02.1983

Auch

5 Ob 564/85OGH08.07.1986

nur: Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende. (T3a); <br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T3) auf (T3a) – Februar 2012 (T3b)<br/>Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T4)

9 Ob 44/02iOGH17.04.2002

Beisatz: Eine besondere Fachkenntnis bewirkt einen höheren Grad der Haftung (vgl. § 1299 ABGB). (T5)

2 Ob 137/05vOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Es ist im Einzelfall erforderlich, sich über die Möglichkeit bei Bauarbeiten eingetretener Schädigungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Aufklärung zu verschaffen. (T6); Beisatz: Hier: Die Befassung eines Fachmannes mit der Verkehrssicherheit eines Baumes in einem belebten Schulhof ist bei vorgenommenen Bauarbeiten geboten. (T7)

2 Ob 193/09kOGH17.06.2010

Auch; nur T3a; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T8); Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h). (T9); Beisatz: Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T10)

2 Ob 203/11hOGH29.11.2011

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung dafür, dass Bäume entgegen den Regeln der Ö-Norm L 1122, nicht ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. (T11)

1 Ob 84/16hOGH19.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19700331_OGH0002_0010OB00050_7000000_001

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