OGH 11Os35/69 (RS0094146)

OGH11Os35/6917.2.1970

Rechtssatz

Die Übergabe eines Kraftfahrzeuges durch den Berechtigten zur Reparatur an eine Reparaturwerkstätte und der vom Inhaber dieser Werkstätte als Dienstgeber einem seiner Dienstnehmer erteilte Auftrag zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten ändert nicht an der ausschließlich alleinigen Berechtigung des Übergebers, über den Gebrauch seines Fahrzeugs (als Fortbewegungsmittel) zu bestimmen; dadurch wird weder gegenüber dem Werkstätteninhaber noch dem von diesem beauftragten Bediensteten hinsichtlich des Fahrzeugs ein Verhältnis des "Anvertrautseins" entsprechend der bezüglichen Begriffsbestimmung im § 467 b StGB (nunmehr § 136 StGB) begründet. Die nach Abschluß gewisser Reparaturen üblich Probefahrt bleibt, auch wenn sie ohne besondere Genehmigung des Berechtigten geschieht, sofern sie nur nicht einem von diesem ausdrücklich ausgesprochenen Verbot zuwiderläuft, allerdings straffrei.

SW: Arbeitgeber; Arbeitnehmer — Auto

 

Normen

StGB §136 Abs4

11 Os 35/69OGH17.02.1970

Veröff: JBl 1970,583 = EvBl 1971/13 S 21

11 Os 126/71OGH20.10.1971
12 Os 115/72OGH19.10.1972

Veröff: RZ 1973/24 S 18 = ZVR 1973/141 S 189

9 Os 2/75OGH15.10.1975

Beisatz: Hier: Übergabe der Wagenschlüssel an den Täter nur zu dem Zweck, den Personenkraftwagen in eine etwa dreihundert bis vierhundert Meter entfernte Garage zu bringen = kein Anvertrauen des Personenkraftwagen zu selbständiger Verfügung.

13 Os 12/78OGH09.03.1978
9 Os 49/82OGH08.06.1982

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit fehlt nur bei Vornahme der üblichen Probe - und Überstellungsfahrten. (T2)

12 Os 135/85OGH10.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 Abs 1 StGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19700217_OGH0002_0110OS00035_6900000_001

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