Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. Oktober 1928 geborene KFZ-Mechaniker Franz Emil A der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1
und Abs. 3 (§ 81 Z 1) StGB (Punkt I./ A/ 1. des Urteilssatzes), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 (§ 81 Z 2) StGB (Punkt I./ A/ 2.), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB (Punkt I./ B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Punkt I./ C), der Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z 7
StGB (Punkte I./ D und E/ 2.) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 2 StGB (Punkt I./ E/ 1.) schuldig erkannt. Daneben erging ein (unbekämpft gebliebener) Teilfreispruch.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte (in dem ihn schuldig sprechenden Teil) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und (der Sache nach auch) 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in den Punkten I./ C und I./ E 1. In diesen wurde ihm angelastet zu I./ C: am 1. und 2. Mai 1979 in Attnang-Puchheim den PKW der Marke BMW 2002, Kennzeichen O-438.803, ohne Einwilligung des Berechtigten Rudolf B in Gebrauch genommen zu haben, wobei der durch die Tat am Fahrzeug entstandene Totalschaden mindestens ca 40.000 S betragen hat;
zu I./ E 1.: am 10. Jänner 1981 in Vöcklabruck die Gendarmeriebeamten Karl C, Herbert D und Helmut E des Gendarmeriepostenkommandos Vöcklabruck durch die wiederholten Drohungen, er werde im Arrest alles zusammenschlagen, er werde die Beamten abstechen, sohin durch gefährliche Drohung und dadurch, daß er die Einrichtung der Arrestzelle des Gendarmeriepostenkommandos Vöcklabruck schwer beschädigte, auch mit Gewalt, zu einer Amtshandlung, nämlich der Enthaftung zu nötigen versucht zu haben. Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Rudolf B sen, wodurch unter Beweis gestellt werden sollte, 'daß er in Vollmacht namens seines Sohnes mit dem Angeklagten vereinbart hatte, daß der Angeklagte die Zylinderkopfdichtung erneuert und er als Vertreter seines Sohnes mit Probefahrten des Angeklagten einverstanden war, sodaß eine unbefugte Gebrauchnahme nicht vorliegt' (vgl S 249, 250). Er wurde jedoch hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Vielmehr hat das Erstgericht zutreffend erkannt (vgl S 250, 251, 277, 278), daß die Vernehmung dieses Zeugen unterbleiben konnte, weil einerseits die Behauptung, Rudolf B sen habe namens seines Sohnes dem Angeklagten die Durchführung von Probefahrten gestattet, nicht einmal durch die eigene Verantwortung des Angeklagten gedeckt ist, der - ebenso wie Rudolf B jun (vgl S 25, 26 in ON 12, sowie S 71, 72, 221 ff d.A) - immer nur von unmittelbar mit letzterem getroffenen Abmachungen gesprochen und diesbezügliche Gespräche mit einem Dritten ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl S 221-223, insbes aber S 19 b verso, S 150 d.A sowie S 33 in ON 12), und weil andererseits - worauf noch zurückzukommen sein wird - selbst ein (erklärtes oder stillschweigendes) Einverständnis zur Vornahme von Probefahrten nach Lage des Falles nicht zu einem derart ausgedehnten Fahrzeuggebrauch berechtigen konnte, wie er dem Angeklagten nach den Urteilsannahmen vorliegend zur Last fällt.
Rechtliche Beurteilung
Unzutreffend ist weiters die anscheinend auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO abstellende Beschwerdebehauptung, das Erstgericht gehe immer wieder nur von den (widersprüchlichen) Angaben des Zeugen Rudolf B jun aus. Denn das Erstgericht folgte insoweit, als die Darstellung des Angeklagten von der Aussage des Zeugen Rudolf B jun abweicht, im Zweifel ohnedies der Verantwortung des Angeklagten, wobei es allerdings - mangels gegenteiliger Behauptungen des Angeklagten durchaus schlüssig und mängelfrei - annehmen konnte, daß über die Vornahme allfälliger Probefahrten keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden sind (S 275).
Im angefochtenen Urteil ist aber auch keinswegs das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Ing. Friedrich F vernachlässigt worden. Es entspricht nämlich den Ausführungen des Sachverständigen (vgl S 227 ff, insbesondere S 230), daß auch nach einer Zylinderkopfdichtungsreparatur lediglich eine kurze Probefahrt (von 1-2 km) genügt. Der Umstand, daß es notwendig ist, den Zylinderkopf nach weiteren 400 bis 500 km nachzuziehen, erfordert darnach (zwar eine entsprechende Mitteilung an den betreffenden Fahrzeughalter) nicht (aber) die Vornahme von (Probe-) Fahrten in diesem Kilometerausmaß durch den Mechaniker (siehe dazu S 276). Davon, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Rudolf B jun nur im Rahmen einer 'üblichen Probefahrt' nach Abschluß der vereinbarten Reparaturen gebraucht hätte, kann daher keine Rede sein. Der bezüglichen Tathandlung fehlt weder - wie der Beschwerdeführer sachlich unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO meint - deshalb die Rechtswidrigkeit, weil sie im Hinblick auf den mit den Reparaturarbeiten verbundenen Zweck notwendig war, noch handelte es sich um eine bloß unwesentliche überschreitung jener Gebrauchsbegrenzung, die durch die (vom Erstgericht ersichtlich angenommene) stillschweigende Einwilligung des Rudolf B jun zur Vornahme der üblichen Probe- und überstellungsfahrten gegeben war (vgl SSt 46/7; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, § 136, RN 7, Kienapfel, BT II, § 136, RN 20 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Der Angeklagte gebrauchte das zur Reparatur übernommene Fahrzeug nach den (mängelfreien) Urteilsannahmen vielmehr außerhalb der Arbeitszeit in Begleitung mehrerer Personen und in alkoholisiertem Zustand für eine (mit den durchgeführten Reparaturarbeiten in keinem Zusammenhang stehende) Vergnügungsfahrt zu mehreren Gaststätten und war sich dabei auch in subjektiver Beziehung bewußt, daß es hiezu an der Einwilligung des Berechtigten mangelte (vgl S 276, 277). Das Erstgericht nahm daher auch in rechtlicher Beziehung zutreffend an, daß durch das dem Beschwerdeführer angelastete bezügliche Tatverhalten der Tatbestand des § 136 (Abs. 1 und Abs. 3) StGB verwirklicht erscheint. Schließlich gehen auch jene - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend machende - Beschwerdeausführungen fehl, mit denen der Angeklagte den zu Punkt I./ E/ 1. (wegen § 15, 269 Abs. 2 StGB) erfolgten Schuldspruch bekämpft.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst darauf verweist, daß er anläßlich seiner Festnahme am 10. Jänner 1981 vor der Jahn-Turnhalle in Vöcklabruck nur passiven Widerstand geleistet habe und gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht aggressiv vorgegangen sei, geht sein bezügliches Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil sich der Schuldspruch nicht auf sein Verhalten anläßlich seiner Festnahme bezieht, sondern den späteren Versuch zum Gegenstand hat, von der Zelle aus seine Enthaftung zu erzwingen (§ 269 Abs. 2 StGB).
Dem Einwand aber, die vom Angeklagten in der (gut gesicherten) Zelle gesetzten Handlungen seien völlig ungeeignet gewesen, den Gendarmeriebeamten gegründete Besorgnisse einzuflößen und deren entgegenstehenden Willen zu beugen, ist zu erwidern, daß die (objektive) Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht davon abhängt, daß wirklich Besorgnis erweckt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die bedrohte Person nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck haben mußte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel - wenn auch nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten - tatsächlich herbeizuführen (vgl EvBl 1982/28; Leukauf-Steininger, § 74, RN 18, § 105, RN 6 und die dort jeweils zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsannahmen durch die wiederholte Äußerung, er werde im Arrest alles zusammenschlagen, mit einer Verletzung am (Staats-)Vermögen (für das die Beamten verantwortlich waren) gedroht und durch die Worte, er werde die Beamten abstechen, diese mit einer Verletzung am Körper (eine Wertung dieses Teils seiner Drohungen in der Richtung, daß sie auch eine Drohung mit dem Tode beinhalte, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ohnedies nicht erfolgt) bedroht. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider waren diese Drohungen sehr wohl geeignet, den Bedrohten begründete Besorgnisse - und zwar auch in bezug auf die Ankündigung, sie am Körper verletzen zu wollen - einzuflößen. Denn das Verhalten des Angeklagten, der seinen Worten umgehend Taten folgen ließ und durch intensive Gewaltanwendung die Zelleneinrichtung auch tatsächlich schwer beschädigte, ließ keinen Zweifel daran, daß er die angedrohten übel durchaus herbeiführen konnte und wollte, wobei der auf die Absicherung in der Zelle zurückzuführenden (vorübergehenden) Unmöglichkeit, auch die Verletzungsdrohungen sogleich wahrzumachen, deshalb keine Bedeutung zukam, weil es für die in Rede stehende Eignung einer Drohung nicht erforderlich ist, daß die Zufügung des angedrohten übels unmittelbar bevorsteht (Leukauf-Steininger aaO), und es daher, wie nach Lage des Falles anzunehmen war, durchaus genügte, daß entsprechende Tätlichkeiten des Angeklagten jedenfalls für die Zeit nach seiner Enthaftung erwartet werden konnten.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen der gleichen und verschiedener Art als erschwerend, das Teilgeständnis zu zwei Urteilsfakten und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd an.
In seiner Berufung stellte der Angeklagte den Antrag, die verhängte Freiheitsstrafe (in der oben angeführten Dauer) durch eine Geldstrafe zu 'ersetzen', in eventu die ausgesprochene Freiheitsstrafe wesentlich zu 'reduzieren'.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit seinem Begehren auf Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe ist der Angeklagte auf § 37
StGB zu verweisen, wonach unter den dort angeführten Voraussetzungen statt einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten auf eine Geldstrafe (von nicht mehr als 360 Tagessätzen) zu erkennen ist. Länger dauernde Freiheitsstrafen können weder nach der genannten Gesetzesstelle, noch nach einer anderen durch eine Geldstrafe 'ersetzt' werden. Das diesbezügliche Begehren des Angeklagten ist daher unzulässig.
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Zu anderen, als den im Urteil unter A 1 und 2 und B angeführten strafbaren Handlungen (Verkehrsdelikte) war der Angeklagte nicht geständig. Von einem Mitverschulden der vom Angeklagten bei den Verkehrsunfällen verletzten Personen - das der Angeklagte darin erblickt, daß sie in Kenntnis seiner Alkoholisierung mit ihm fuhren - kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Es wurde von allen Verletzten übereinstimmend angegeben, daß die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten durch Alkohol zunächst (bei der Abfahrt) noch nicht feststellbar war und erst im Verlaufe der Fahrt durch die jeweils bald zum Unfall führende Fahrweise zu Tage trat.
Ausgehend von den oben angeführten Strafzumessungsgründen, zu denen noch der rasche Rückfall (nur sechs Monate nach Verbüßung der letzten Strafe) zu treten hat, und in Berücksichtigung des Umstandes, daß das Teilgeständnis des Angeklagten in Anbetracht der drückenden Beweislage doch nur sehr wenig wiegt, entspricht die vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe durchaus dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Taten. Es konnte daher vom Obersten Gerichtshof auch eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht in Erwägung gezogen werden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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