OGH 3Ob142/69 (RS0000316)

OGH3Ob142/6928.1.1970

Rechtssatz

Die Zession der betriebenen Forderung ist ein Oppositionsgrund. Das der Klage stattgebende Urteil kann in diesem Fall nicht das Erlöschen des Anspruches schlechthin, sondern lediglich das Erlöschen des Rechtes des Titelgläubigers aussprechen. Dem Verpflichteten steht diese Einwendung des Rechtsüberganges auch dann zu, wenn der Gläubiger die betriebene Forderung erst nach Exekutionsbewilligung zediert. Gerade weil der Zessionar die Exekution selbst ohne Zustimmung des Verpflichteten einfach fortsetzen kann, muss ein damit in Widerspruch stehendes Recht des Zedenten auf Fortsetzung derselben Exekution verneint werden. Nur in den Fällen einer abgeschwächten Abtretung - insbesonders dann, wenn sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als indirekter Stellvertreter des Zessionars einzutreiben, und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern; sogenannte "stille Zession"-, ist der Zedent wie jeder indirekte Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt.

Normen

ABGB §1392 E
ABGB §1394
EO §9 A
EO §10 A
EO §35 Ad
ZPO §234

3 Ob 142/69OGH28.01.1970

QuHGZ 1970 3/69 = EvBl 1970/168 S 273 = RZ 1970,150 = SZ 43/21

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/41

3 Ob 305/02bOGH28.05.2003

nur: Die Zession der betriebenen Forderung ist ein Oppositionsgrund. (T1); Beisatz: Im Fall einer Zession der betriebenen Forderung kommt zumindest eine analoge Anwendung des §35 EO in Betracht, wenn der Gläubiger- oder Schuldnerwechsel nicht nach § 9 bzw 10 EO geltend gemacht worden ist und daher ein entsprechender Parteiwechsel im Exekutionsverfahren unterbleibt. (T2)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Beisatz: Dies gilt auch für solche Legalzessionen, bei denen der Forderungsübergang erst nach Schluss der Verhandlung im Titelverfahren eingetreten ist. (T3); Veröff: SZ 2007/147

3 Ob 234/08wOGH19.11.2008

Auch; Beisatz: Dass eine Zession einen Oppositionsgrund bildet, gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung. (T4); Beisatz: Hier: Stille Zession - kein Oppositionsgrund. (T5)

3 Ob 191/09yOGH25.11.2009
3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0030OB00142_6900000_001

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