OGH 2Ob314/69 (RS0034690)

OGH2Ob314/6919.12.1969

Rechtssatz

Die Verjährung wird durch die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem zurückgewiesene Klage nicht unterbrochen.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §232

2 Ob 314/69OGH19.12.1969

Veröff: SZ 42/193

6 Ob 554/77OGH23.05.1977
7 Ob 771/78OGH01.02.1979
1 Ob 653/79OGH29.08.1979

Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob die Klage sofort oder erst nach Durchführung eines Zwischenstreits über die Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wird. (T1)

5 Ob 730/80OGH11.11.1980

Veröff: HS X/XI/31

7 Ob 2407/96pOGH15.01.1997

Beis wie T1

1 Ob 112/00bOGH25.07.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Gerichtshängigkeit einer Klage tritt bereits mit deren (irrtümlichen) Einlagen beim gar nicht angerufenen und unzuständigen Gericht ein; dieser Zeitpunkt bewirkt die Unterbrechung der Verjährung. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/122

8 ObA 60/03mOGH28.08.2003

Beisatz: Die Schiedsklage beim unzuständigen Schiedsgericht unterbricht von allem Anfang an - auch ohne formelle Zurückweisung der Klage - nicht die Verjährung. (T3)

10 Ob 113/07aOGH10.03.2008

Vgl aber; Beisatz: Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/30

3 Ob 137/10hOGH11.11.2010

Vgl

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T5)

8 Ob 127/12bOGH30.07.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19691219_OGH0002_0020OB00314_6900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)