OGH 3Ob107/69 (RS0000265)

OGH3Ob107/6912.11.1969

Rechtssatz

Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.

Normen

EO §8 A
EO §35 Ag
EO §36 Ad

3 Ob 107/69OGH12.11.1969

Veröff: EvBl 1970/167 S 272

3 Ob 99/85OGH20.11.1985

Vgl

3 Ob 124/91OGH22.01.1992

Auch; Veröff: SZ 65/10

3 Ob 7/05hOGH31.03.2005

Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/44

Dokumentnummer

JJR_19691112_OGH0002_0030OB00107_6900000_001

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