3 Ob 107/69 | OGH | 12.11.1969 |
Veröff: EvBl 1970/167 S 272 |
3 Ob 99/85 | OGH | 20.11.1985 |
Vgl |
3 Ob 124/91 | OGH | 22.01.1992 |
Auch; Veröff: SZ 65/10 |
3 Ob 7/05h | OGH | 31.03.2005 |
Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48 |
3 Ob 292/05w | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Veröff: SZ 2006/44 |
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0030OB00107_6900000_001
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