OGH 8Ob178/69 (RS0068823)

OGH8Ob178/6930.9.1969

Rechtssatz

Es mangelt an dem Erfordernis der gänzlichen Weitergabe der Wohnung, wenn die Mieterin zwar ihre Mutter in die Wohnung aufnimmt, diese Wohnung aber selbst - wenn auch in eingeschränktem Maß (das hier zum Ausschluss des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht hinreichte - weiterhin regelmäßig benützt.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 A1
MRG §30 Abs2 Z4 B

8 Ob 178/69OGH30.09.1969

Veröff: MietSlg 21492

7 Ob 709/89OGH30.11.1989

Beisatz: Dass eine dritte Person zusammen mit dem Mieter die Wohnung unregelmäßig mitbenützt oder sich fallweise mit Erlaubnis des Mieters allein dort aufhält, kann nicht als eine "Weitergabe" an diese Person verstanden werden. (T1) Veröff: MietSlg XLI/35 = RZ 1990/85 S 203

7 Ob 53/98iOGH05.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 30 Abs 2 Z 4 MRG. (T2)

5 Ob 139/09sOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Keine „gänzliche" Überlassung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenngleich nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19690930_OGH0002_0080OB00178_6900000_003

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