Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der Frage, ob der Sohn der Beklagten als eintrittsberechtigte Person im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG anzusehen ist, liegt dieser Kündigungsgrund schon deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Wohnung in der schon seit jeher gehandhabten Form unverändert selbst weiter benützt. Eine gänzliche Weitergabe im Sinne des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist zu verneinen, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig, wenn auch nicht immer (hier: vereinbarungsgemäß nur einige Monate im Jahr) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der Wohnung gestattet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 32 zu § 30 MRG; MietSlg 21.492; MietSlg 26.267).
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