Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (vgl SSt IV 3, XXXII 9 ua).
12 Os 55/85 | OGH | 27.06.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Mißachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T3) |
11 Os 184/85 | OGH | 17.03.1986 |
Vgl; Beis wie T1 (hier verneint); Veröff: SSt 57/17 |
9 Os 76/85 | OGH | 02.07.1986 |
Vgl aber; Beisatz: Meritorische Behandlung des Einwands, in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im § 229 StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen und damit die Vorschrift des § 228 StPO verletzt worden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19690918_OGH0002_0090OS00205_6800000_001
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