Rechtssatz
Auch die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann wegen aufgetretener Willensmängel angefochten werden.
7 Ob 2398/96i | OGH | 02.04.1997 |
Beisatz: Auch wegen fehlender Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Entschlagungserklärung. (T1) |
4 Ob 58/99d | OGH | 13.04.1999 |
Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren. (T2); Veröff: SZ 72/63 |
4 Ob 80/00v | OGH | 12.04.2000 |
Aber; Beisatz: Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht. (T3); Veröff: SZ 73/69 |
7 Ob 293/00i | OGH | 06.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Willensmangel bei der Erklärung, keine Erbserklärung abzugeben, steht die Erhebung einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB offen. (T4) |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T5) |
2 Ob 215/19k | OGH | 15.04.2020 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erbsentschlagung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00218_6900000_001
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