OGH 6Ob125/69 (RS0006264)

OGH6Ob125/699.7.1969

Rechtssatz

Wird eine Sache in das Verlassenschaftsinventar aufgenommen, so kann ein Dritter, der darauf Anspruch erhebt und behauptet, am Todestag des Erblassers die Sache in seinem Besitz gehabt zu haben, den Beschluß, mit dem das Inventar genehmigt wurde, nicht anfechten. Er kann seine Ansprüche nur im Rechtsweg durchsetzen.

Normen

AußStrG §9 E1
AußStrG §97 C

6 Ob 125/69OGH09.07.1969

EvBl 1970/68 S 103 = NZ 1970,93 = SZ 42/109

5 Ob 744/80OGH02.12.1980
1 Ob 633/91OGH18.12.1991

Vgl; Beisatz: Der angebliche Eigentümer von Gegenständen kann deren Aufnahme in das Inventar nicht mit Rekurs bekämpfen; umsoweniger ist ihm ein Rechtsmittelrecht dann zuzubilligen, wenn er sich bloß gegen die Einleitung des Verlassenscha

Dokumentnummer

JJR_19690709_OGH0002_0060OB00125_6900000_001