OGH 5Ob219/68 (RS0011888)

OGH5Ob219/6819.3.1969

Rechtssatz

Keine stillschweigende Begründung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes allein durch die Tatsache, daß mehrere Angehörige einer ( Adels- ) Familie viele Jahre lang ein ihren Verwandten gehörendes Schloß bewohnen; eine solche Benützung ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus den verwandtschaftlichem Nahverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes möglich.

Normen

ABGB §521 F
ABGB §863 EI

5 Ob 219/68OGH19.03.1969

MietSlg 21044

1 Ob 239/71OGH16.09.1971

Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) = MietSlg 23044

1 Ob 695/77OGH09.11.1977

Auch; Beisatz: Benützung einer Wohnung durch Tochter und Schwiegersohn. (T2) = MietSlg 29059 = SZ 50/141

1 Ob 528/81OGH29.04.1981

Auch

4 Ob 571/88OGH28.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T3)

8 Ob 1514/90OGH29.03.1990

Auch; Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluß eines Mietvertrages. (T4)

7 Ob 616/90OGH27.09.1990

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_001

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