OGH 12Nds46/69 (RS0096552)

OGH12Nds46/6926.2.1969

Rechtssatz

Wird eine strafbare Handlung erst durch die Zusammenrechnung der Schäden aus mehreren strafbaren Handlungen zum Verbrechen, ist als Tatort der Ort, an dem die strafbare Handlung die Verbrechensqualifikation erreichte, anzusehen. Es ist daher jener Gerichtshof für die Verfolgung der gesamten Tathandlungen zuständig, in dessen Sprengel jene Tathandlung gesetzt wurde, die durch die Zusammenrechnung der Übertretungen zum Verbrechen wurde.

Normen

StPO §51
StPO §56

12 Nds 46/69OGH26.02.1969

Veröff: EvBl 1969/335 S 499

12 Nds 90/89OGH31.08.1989

Vgl

14 Nds 115/92OGH29.12.1992

Vgl; Beisatz: Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß § 56 Abs 2 StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben. (T1)

14 Ns 27/17gOGH23.05.2017

Abweichend; Beisatz: Vgl aber: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten des StPRefG: Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war. (T2)

13 Ns 94/20gOGH09.12.2020

Vgl aber; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19690226_OGH0002_012NDS00046_6900000_001

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