OGH 14Nds115/92

OGH14Nds115/9229.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Dezember 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst M***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 34 Vr 3080/92 des Landesgerichtes Innsbruck, über den (verneinenden) Zuständigkeitsstreit zwischen diesem Gerichtshof und dem Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Salzburg zuständig.

Text

Gründe:

In dem über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck bisher durch Vorerhebungen beim Bezirksgericht Zell am Ziller geführten Verfahren liegt Horst M***** unter anderem zur Last, das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß er im Jänner 1992 in Saalfelden der Maria R***** einen Darlehensbetrag von 30.000 S herausgelockt habe. Auf Grund dieses Tatortes trat über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Bezirksgericht Zell am Ziller den Akt dem Landesgericht Salzburg ab. Der dortige Untersuchungsrichter übermittelte hierauf über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg den Akt wieder dem Bezirksgericht Zell am Ziller (wegen Zuvorkommens) gemäß § 52 (gemeint wohl: § 51) Abs. 2 StPO.

Das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck verneinten daraufhin im Hinblick auf den im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg liegenden Tatort (Saalfelden) die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck. Daran ändere - nach Meinung der genannten Gerichte - nichts, daß sich im Zuge der Vorerhebungen die Verdachtslage in Richtung zusätzlicher vom Angeklagten zum Nachteil der Maria R***** begangener Straftaten, die teilweise (auch) im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck (Gerlos) verübt worden seien, erweitert habe; würden doch alle diese Taten bei isolierter Betrachtung in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen.

Das Oberlandesgericht Linz wiederum sprach sich gegen eine Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg aus, weil auf Grund der Darstellung der Geschädigten davon auszugehen sei, daß es sich bei den Betrügereien um ein fortgesetztes Delikt handle, bei dem als Tatort jeder Ort in Betracht komme, an dem eine einzelne Tat begangen wurde (SSt. 35/28). Zuständig sei daher durch "das Zuvorkommen" gemäß § 51 Abs. 2 StPO das Landesgericht Innsbruck, weil durch das in dessen Gerichtssprengel liegende Bezirksgericht Zell am Ziller die ersten Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall steht das Strafverfahren dem Landesgericht Salzburg zu.

Auszugehen ist davon, daß Horst M***** verdächtig ist, mehrere Taten sowohl derselben (zwei Betrugsfakten) als auch verschiedener Art (Untreuehandlungen) begangen zu haben, worüber das Strafverfahren gemäß § 56 Abs. 1 StPO bei demselben Gericht gleichzeitig geführt werden soll (siehe §§ 28 f StGB). Davon bewirkt bereits die eingangs beschriebene in Saalfelden erfolgte Herauslockung eines Darlehensbetrages von 30.000 S die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Die dadurch begründete Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg gibt vorliegend gemäß § 56 Abs. 2 StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht, hier das Bezirksgericht Zell am Ziller, im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 14 zu § 51).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Argumentation des Oberlandesgerichtes Linz, aus den Angaben der Geschädigten R*****, sie habe über Bitten des Horst M***** diesem im Jänner 1992 in Saalfelden 30.000 S und über dessen später gesondertes und neuerliches Ersuchen anfangs Februar 1992 in Gerlos weitere 10.000 S und zwei Barschecks zu dessen Verfügung ausgefolgt, ergebe sich, daß dem betrügerischen Vorgehen des Beschuldigten ein deliktischer Gesamtplan zugrunde lag, den er schrittweise im Sinne eines fortgesetzten Deliktes verwirklichen wollte.

Im übrigen kommt dem Institut des fortgesetzten Delikts vorliegend angesichts des bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere Leukauf-Steininger Komm.3 § 29 RN 5 ff).

Das Oberlandesgericht Linz hat demnach die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg zu Unrecht verneint.

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