Rechtssatz
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).
1 Ob 269/68 | OGH | 31.10.1968 |
Veröff: MietSlg 20080 |
4 Ob 612/75 | OGH | 21.10.1975 |
Auch; Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121 |
7 Ob 648/76 | OGH | 16.09.1976 |
Auch |
4 Ob 577/76 | OGH | 21.09.1976 |
Auch |
6 Ob 592/80 | OGH | 25.06.1980 |
nur: Die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Das Recht, durch Erklärung des abgeschlossenen Vertrag gegen Bezahlung der erwachsenen Auslagen in Geltung zu setzen. (T2) |
5 Ob 564/82 | OGH | 20.04.1982 |
nur T1; Beisatz: Beziehungsweise ein bestehendes Schuldverhältnis zu verlängern. (T3) |
4 Ob 20/03z | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist also der Abschluss des Hauptvertrags. Die "wesentlichen Stücke" sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Vertrags vereinbart worden sind. (T4) |
8 Ob 148/09m | OGH | 19.05.2010 |
Auch; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann. (T5) |
2 Ob 94/12f | OGH | 20.12.2012 |
Auch; nur: Der Vorvertrag stellt einen Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. (T6)<br/>Beisatz: Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit „der Abschließung“, als auch „die wesentlichen Stücke“ des Vertrags bestimmt sind. Der beabsichtigte Hauptvertrag muss also bereits weitgehend konkretisiert und sein Abschlusszeitpunkt vorweg bestimmt sein. (T7) |
9 Ob 61/14g | OGH | 29.01.2015 |
Auch; nur T6; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. (T8)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags bedeutet, dass einer der Vertragspartner zur gehörigen Zeit ein entsprechendes Offert des anderen Teils annehmen muss. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Abschluss eines Vorvertrags (Liegenschaftskauf). Dass die Parteien sich über den Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten noch nicht einig waren, betrifft nicht den gesetzlichen Mindestinhalt („essentialia negotii“) des Kaufvertrags. (T10) |
5 Ob 91/16t | OGH | 25.10.2016 |
Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00269_6800000_001
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