OGH 6Ob570/93

OGH6Ob570/932.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veit S*****, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und Dr.Klaus Dorninger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1,824.320 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: 1,834.320 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.Jänner 1993, GZ 3 R 292/92-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.September 1992, GZ 2 Cg 141/90-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils auch im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für alle Schäden in Zukunft zu haften habe, die aus dem Bruch der Optionsvereinbarung durch Abschluß eines Bestandvertrages über die Liegenschaft EZ ***** KG B***** mit einem Dritten und dem Nichtabschluß des Bestandvertrages mit der klagenden Partei resultieren, ersatzlos aufgehoben.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

 

Spruch:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1,824,320 S samt 10,5 % Zinsen aus 500.000 S vom 2.4.1990 bis 10.9.1991, aus 1,325.320 S vom 11.9.1991 bis 16.7.1992 und aus 1,824.320 S seit 17.7.1992 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu ersetzen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 181.470,36 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 6.682 S Barauslagen und 29.131,39 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit 162.051,20 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 84.000 S Barauslagen und 13.008,53 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist seit Übernahme des elterlichen Hofes im Jahre 1980 (ua) auch grundbücherlicher Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ ***** KG B*****, welche seit jeher verpachtet war. Da die Liegenschaft in einem laut Flächenwidmungsplan für Betriebsansiedlungen gewidmeten Gebiet liegt, ist sie wirtschaftlich äußerst interessant. KommRat M*****, welcher in der Nähe bereits einen Großmarkt betreibt, wollte die angrenzende Liegenschaft des Beklagten immer schon kaufen, was dieser aber ablehnte. Als der Beklagte erfuhr, daß er die Liegenschaft zur Errichtung von Geschäftsbauten auch verpachten könne, bot er sie dem KommRat M***** zur Pacht an, wobei ein Pachtschilling zwischen 90.000 S und 150.000 S im Raume stand.

Weil der Beklagte aber unsicher war, ging er zu Manfred S***** von der S***** GmbH in R*****, welcher ihm zur Einholung auch von Angeboten anderer Firmen riet. Im Mai 1989 erfuhr der Kläger, welcher sich bisher beruflich schon öfter mit solchen Immobiliengeschäften beschäftigt hatte, über den ihm bekannten Manfred S***** von der Pachtgelegenheit; sein Anbot eines Jahrespachtzinses von 290.000 S wurde von Manfred S***** an den Beklagten weitergeleitet.

Am 2.6.1989 kam es in der Sparkasse R***** zu einer Zusammenkunft der Streitteile. Der Kläger hatte bereits eine schriftliche Vereinbarung (zweifach) vorbereitet, welche - auszugsweise - wie folgt lautete:

"Vereinbarung

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen Herrn Leopold L*****.......

als Optionsgeber und Herrn Veit S*****.... als Optionsnehmer wie

folgt:

1. Gegenstand

Herr Leopold L***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft..... EZ

***** KG ***** B*****...... Der Optionsgeber bietet hiermit die

vorbezeichnete Liegenschaft..... Herrn Veit S***** zu den

nachstehenden Bedingungen zur Pacht an.

2. Vertragsbestimmungen

Der Pachtvertrag, den sich der Optionsgeber bei Vorlage zu unterfertigen verpflichtet, wird folgende wesentliche Punkte enthalten, über die bereits jetzt Einvernehmen erzielt wurde:

a) Der Pachtschilling wird jährlich 290.000 S betragen. Er wird derart wertgesichert, daß Veränderungen unter 10 % nicht zum Ansatz kommen, Veränderungen darüber werden mit 50 % des Steigerungswertes angesetzt und verrechnet.

b) Der Pachtvertrag wird verbüchert.

c) Herrn Veit S***** wird ein Vorkaufsrecht mit einer festgesetzten, indexgesicherten Kaufsumme eingeräumt. Diese beträgt.......

d) Die Pachtdauer wird mindestens....Jahre betragen.

e) Der Optionsgeber nimmt zur Kenntnis, daß der Pächter das gegenständliche Grundstück gemäß den gegebenen Widmungen nutzen wird. Insbesondere wird er dem Pächter alle notwendigen Vollmachten erteilen, welche dafür notwendig sind. Diese Vollmachten werden durch den Notar Dr.P***** erstellt. Kosten erwachsen dem Verpächter dadurch keine.

f) Diese Option, die kostenlos eingeräumt ist, hat nur eine Laufzeit von drei Monaten, das heißt bis zum 31.8.1989 ist der Pachtvertrag dem Optionsgeber zur Fertigung vorzulegen. Die Rechtzeitigkeit ist nachgewiesen durch die Bekanntgabe des Termins mittels eingeschriebenen Briefes an oben angeführte Adresse des Optionsgebers.

3. Sonstiges

Der Optionsnehmer ist berechtigt, diese Option selbst auszuüben oder einen Dritten zu benennen, welcher in diesen Optionsvertrag in seinem Namen eintritt und zu den bezeichneten Bedingungen den Pachtvertrag abschließt......"

Über diese Vereinbarung wurde nun etwa zwei Stunden lang verhandelt. Die einzelnen Vertragspunkte wurden ausführlich erörtert und auf Wunsch und Anregung des Beklagten kam es zu einigen Abänderungen und Ergänzungen. Zunächst wollte der Beklagte, daß spätestens in fünf Jahren unabhängig von der Inflationsrate eine Wertsicherungsänderung eintreten soll. Dies wurde in den handschriftlichen Ergänzungen zum Vertrag "etwas verwirrend" festgehalten. In dem vom Beklagten später unterschriebenen Exemplar wurde bei Punkt 2 lit a) eingefügt:

"spätestens in 5 Jahren". Als Kaufpreis für das Vorkaufsrecht wurde festgehalten, daß ein ortsüblicher Preis zu zahlen sein wird. Die Pachtdauer wurde mit 25 Jahren festgelegt; danach sollte sich der Pachtvertrtag um weitere 25 Jahre verlängern.

Aufgrund der Diskussion ergaben sich Abänderungen des schriftlichen Vertrages, die von der Sekretärin der Sparkasse sogleich wie folgt zu Papier gebracht wurden:

"Die Dauer des Pachtvertrages beträgt zunächst 25 Jahre, nach Ablauf dieser Frist verlängert sich entweder der Pachtvertrag um weitere 25 Jahre oder der Pächter kann das gegenständliche Grundstück zum ortsüblichen Preis erwerben.

Die Pachtzahlung erfolgt halbjährlich, beginnend mit 1.10.1989 und dann jeweils zum 1.10. und 31.3. eines jeden Jahres.

Der anläßlich der Bautätigkeit abgehobene Humus wird auf die Restgrundstücke des Herrn L***** (Nr.***** bzw *****) kostenlos verbracht und auf die Grundstücke verteilt. Herr L***** besitzt eine Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1980, welche er Herrn S***** zur Verfügung stellen wird.

Ausdrücklich festgehalten wird, daß aus der Errichtung des Pachtvertrages und aus der Erstellung der Vollmachten Herrn L***** keinerlei Kosten entstehen. Die vereinbarten Punkte der Verträge gelten sowohl für Herrn L***** als auch für seinen Rechtsnachfolger.

Der Verpächter hat keinerlei Ablöse zu zahlen.

Trotz des Kündigungsverzichtes auf 25 Jahre kann der Verpächter dennoch kündigen, wenn zwei Jahre lang keine Pacht bezahlt wird".

Die Vereinbarung samt Anhang wurde sodann vom Beklagten und vom Kläger unterschrieben, wobei sich die Unterschriften des einen Teiles jeweils nur auf dem dem anderen Teil ausgehändigten Schriftstück befanden. Der Beklagte hat unterschrieben, ohne daß irgendein Druck auf ihn ausgeübt worden wäre. Er war psychisch und geistig vollkommen in der Lage, die Tragweite und Konsequenzen der Vereinbarung zu erkennen. Vom Persönlichkeitsbild her neigt er eher zu Mißtrauen als zu Gutgläubigkeit und leichter Beeinflußbarkeit.

Als der Beklagte nach Abschluß dieser Vereinbarung nach Hause kam, war das seinem Vater, welcher üblicherweise an Besprechungen seines Sohnes teilnahm und auch diesmal geglaubt hatte, daß dieser nur allgemeine Informationen einholen und Besprechungen führen werde, gar nicht recht, hatte der Sohn doch eine Vereinbarung unterschrieben. Der Vater entschloß sich daher, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und welche Bindungen durch die Vereinbarung entstanden sind. Im Zuge der Erkundigungen kamen ihm auch Zweifel an der Bonität des Klägers. Deswegen versuchten der Beklagte und sein Vater, eine Abänderung durch Beibringung einer Bankgarantie des Klägers für die Pachtzinszahlungen zu erreichen. Dann setzte sich bei ihnen aber die Auffassung durch, daß sie durch die Vereinbarung zu nichts verpflichtet waren und sie entschlossen sich Hals über Kopf am 19.7.1989, mit der S***** GmbH des KommRat M*****einen Pachtvertrag über die Liegenschaft abzuschließen. Als der Kläger davon erfuhr, warnte er mit Brief vom 3.8.1989 den Beklagten noch davor, vertragliche Bindungen einzugehen, zumal er bereits erhebliche Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt habe.

Mit eingeschriebenem Brief vom 29.8.1989, zur Post gegeben am 30.8.1989, teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er unter Hinweis auf den abgeschlossenen Optionsvertrag die Annahme erkläre und den Beklagten ersuche, am 8.9.1989 um 14 Uhr in den Räumen der Sparkasse M***** bei Herrn S***** anwesend zu sein, um den Pachtvertrag zu unterfertigen. Dem Schreiben war ein Pachtvertrag beigelegt, welcher zumindest in zwei Punkten von der Vereinbarung vom 2.6.1989 abwich:

Einerseits war die Klausel, wonach eine Indexanpassung jedenfalls stattzufinden habe, nicht enthalten und andererseits hieß es, daß das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und es von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist jeweils zum 31.3. aufgekündigt werden kann, der Bestandgeber jedoch auf sein Kündigungsrecht bis 31.3.2024 verzichtet.

Der Beklagte weigerte sich, diesen Bestandvertrag zu unterfertigen; dies aber nicht deshalb, weil er der Vereinbarung vom 2.6.1989 nicht entsprach, sondern weil er auf dem Standpunkt stand, daß ihn diese Vereinbarung zu nichts verpflichte und er daher ohne weiteres die Liegenschaft anderweitig verpachten können habe.

Der Kläger hätte beabsichtigt, auf der gepachteten Liegenschaft als Superädifikat ein Einkaufszentrum im Wege einer Leasing-Finanzierung zu errichten. Die Verkaufsflächen hätten an verschiedene Geschäfte, zB an einen Baumarkt, an ein Textilgeschäft etc vermietet werden sollen. Mit den Mietzinsen sollten die Leasingraten bedient werden. Eine Feststellung dahin, daß "das Projekt nichts geworden wäre" oder daß die Bonität des Klägers hiefür nicht ausgereicht hätte, konnte nicht getroffen werden.

Noch am 2.6.1989 hat der Kläger den Architekten Heinz L***** in Wien mit der Planung des Einkaufszentrums beauftragt. Dieser war schon mit dem Zeichnen der Einreichpläne beschäftigt, als er vom Kläger darüber verständigt wurde, daß es mit der Sache nichts wird. Diese Verständigung erfolgte unverzüglich. Daraufhin legte der Architekt dem Kläger eine Abrechnung über eine Honorarforderung von 2,138.000

S.

Für die Errichtung des Pachtvertrages hat der Kläger dem öffentlichen Notar Dr.P*****ein Honorar von ca 60.000 S zu zahlen.

Der Kläger begehrte zunächst den Ersatz eines Teilschadens von 500.000 S sA. Der Beklagte sei dadurch vertragsbrüchig geworden, daß er noch während der Laufzeit der Option gemäß Vereinbarung vom 2.6.1989 mit einem Dritten kontrahiert und auch nach Annahme der Option durch den Kläger den ihm vorgelegten notariellen Bestandvertrag nicht unterfertigt habe. Hiedurch sei dem Kläger ein Gesamtschaden an entgangenem Gewinn und sonstigen Aufwendungen in Höhe von mindestens 16,180.761,60 S entstanden. Der Beklagte hafte dem Kläger wegen seines vorsätzlichen Vertragsbruches aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere aus dem Titel des "Schadenersatzes, der Vertragsverletzung usw". Mit der Behauptung, er habe dem Architekten ein Honorar von 1,200.000 S und dem Notar 60.000 S zu zahlen, es sei ihm für eigene Arbeitsstunden, Fahrten, Sachaufwand und Diäten ein Aufwand von 64.320 S erwachsen und ein Gewinn von zumindest 500.000 S entgangen, begehrte der Kläger zuletzt (ON 9 S.76 und ON 27) vom Beklagten den Ersatz von 1,824.320 S sA sowie die Feststellung, daß er ihm für alle Schäden in Zukunft zu haften habe, die aus dem Bruch der Optionsvereinbarung und dem Nichtabschluß des Bestandvertrages resultierten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe die Unerfahrenheit, Unbeholfenheit, beschränkte Auffassungsgabe und Verstandesschwäche des Beklagten ausgenützt; er habe ihn über Inhalt und Konsequenzen der Vereinbarung vom 2.6.1989 getäuscht und in Irrtum geführt. Der Kläger habe anläßlich der Unterfertigung erklärt, es handle sich nur um ein Anbot, damit er sich anderen Firmen gegenüber als Verhandlungspartner ausweisen könne. Dem Beklagten seien nach der Unterzeichnung berechtigte Bedenken gegen die Bonität des Klägers gekommen, sei doch ein Konkursantrag gegen eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden; im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommenslosigkeit des Klägers wäre dieser nicht einmal in der Lage gewesen, die erste Halbjahrespacht in Höhe von 145.000 S zu begleichen. Es hätte auch keine Veranlassung bestanden, sofort nach dem 2.6.1989 so weitreichende Aufträge zur Projektvorarbeit zu erteilen. Schließlich sei dem Beklagten der Pachtvertrag auch nicht fristgerecht zur Unterschrift übermittelt worden (ON 9 S 74) und der vorgelegte Entwurf weiche hinsichtlich Bestanddauer und Wertsicherung des Pachtzinses vom Optionsvertrag ab, so daß keine Verpflichtung zur Unterfertigung mehr bestanden habe (ON 28 S 192 f). Die ausgedehnten Klageforderungen seien verjährt; dem Feststellungsbegehren fehle das erforderliche rechtliche Interesse, weil bereits ein Leistungsbegehren möglich sei.

Das Erstgericht stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, der Kläger habe im Zusammenhang mit den Projektarbeiten zumindest 204 Arbeitsstunden im angemessenen Gegenwert von 57.120 S geleistet; es sei ihm darüber hinaus ein Sach- und Fahrtenaufwand von insgesamt 7.200 S entstanden; "sein entgangener Gewinn betrage 500.000 S". Mit dem Architekten sei es "vermutlich" zu einer Einigung über dessen Honorar im Betrag von 1,200.000 S gekommen. Das Erstgericht erkannte den Beklagten daher schuldig, dem Kläger den Betrag von 564.320 S samt 4 % Zinsen zu ersetzen und stellte fest, daß er ihm für jene Leistung ersatzpflichtig sei, die der Kläger im Zusammenhang mit der beabsichtigten Pacht der Liegenschaft EZ ***** KG B***** zu erbringen habe, nämlich a) an den Architekten Heinz L*****, jedoch höchstens bis zum Betrag von 1,200.000 S und b) an den Notar Dr.Alfred P*****, jedoch höchstens bis zum Betrag von 60.000 S; das Mehrbegehren auf Zahlung von - rechnerisch richtig - 1,260.000 S sA sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren aus 564.320 S und das Begehren auf Feststellung, daß der Beklagte für alle (weiteren) Schäden in Zukunft zu haften habe, die aus dem Bruch der Optionsvereinbarung und dem Nichtabschluß des Bestandvertrages resultierten, wurde abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Beklagte habe entgegen seiner Bindung gemäß Optionsvereinbarung vom 2.6.1989 den Bestandvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen und sei daher schadenersatzpflichtig. Geringfügige Abweichungen des vom Kläger vorgelegten Bestandvertrages von Bestimmungen der Optionsvereinbarung seien unerheblich, hätten sie doch korrigiert bzw im Verhandlungsweg richtiggestellt werden können. Bei Abschluß der Optionsvereinbarung sei der Beklagte voll geschäftsfähig gewesen und habe deren Tragweite erkennen können. Der Kläger habe auch nicht die Unerfahrenheit, Verstandesschwäche oder Gemütsaufregung des Beklagten ausgebeutet, sei doch der Vertrag in aller Ruhe besprochen und vom Beklagten vorbehaltslos unterschrieben worden, nachdem er alles verstanden und durchdacht gehabt habe. Ob der Kläger seine Verpflichtungen hätte erfüllen können, sei für die Wirksamkeit der Vereinbarung unerheblich. Mit dem sofortigen Projektbeginn des Klägers habe der Beklagte aber rechnen müssen. Sollte die "Tatsachenfeststellung" über den dem Kläger entgangenen Gewinn nicht haltbar sein, müßte ein solcher gemäß § 273 ZPO in gleicher Höhe festgesetzt werden, gehe es doch um eine sehr lange Vertragslaufzeit und um "immense Summen, welche hätten bewegt werden sollen".

Dem Feststellungsbegehren des Klägers ermangle es am erforderlichen rechtlichen Interesse, weil jeder erdenkliche Schaden bereits mit Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können. Hingegen sei der Anspruch auf Ersatz des Honorars des Architekten und des Notars zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig, weil auch deren Honoraransprüche gegenüber dem Kläger noch nicht fällig seien. Das in diesem Umfang erhobene Leistungsbegehren habe daher abgewiesen werden müssen, jedoch sei insoweit dem darin als minus enthaltenen Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen.

Infolge Berufung beider Parteien faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach den Feststellungen sei der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2.6.1989 sehr wohl geschäftsfähig gewesen. Eine Anfechtung wegen arglistiger oder einfacher Irreführung des Beklagten über die Bonität des Klägers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Aufklärungspflicht bei Bestandverträgen nicht bestehe. Ein allfälliger Irrtum des Beklagten wäre als bloßer Motivirrtum unbeachtlich, sei doch die Vereinbarung vom 2.6.1989 entgegen ihrer mehrfachen Bezeichnung kein Optionsvertrag, sondern ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB, weil der Pachtvertrag nicht durch einseitige Erklärung des Klägers in Geltung gesetzt werden, sondern der Beklagte erst zum Abschluß des in den wesentlichen Punkten bereits feststehenden Pachtvertrages verpflichtet sein sollte. Vorverträge seien aber wie die geplanten Hauptverträge zu behandeln, im Falle eines beabsichtigten Bestandvertrages daher als entgeltliches Geschäft zu werten, bei welchem die Anfechtung wegen eines bloßen Motivirrtums ausgeschlossen sei. Für Vorverträge gelte zwar von Gesetzes wegen die Umstandsklausel, doch habe der Beklagte keine schwerwiegenden Änderungen der Verhältnisse behauptet, die erst "in der Zwischenzeit" (nach Abschluß des Vorvertrages) eingetreten wären. Den Abweichungen des vom Kläger mit Schreiben vom 29.8.1989 übermittelten Pachtvertrages von der Vereinbarung vom 2.6.1989 komme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Beklagte nach den Feststellungen den Vertragsabschluß nicht aus diesem Grunde verweigert habe; im übrigen hätte er dem Kläger die Anpassung an das wirklich Vereinbarte ermöglichen müssen. Da zumindest auch bei Vorverträgen zu entgeltlichen Geschäften nach Verzug des Schuldners ein Rücktritt nach § 918 ABGB möglich sei und danach der Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehrt werden könne, sei die Schadenersatzforderung des Klägers grundsätzlich berechtigt, liege doch schon in seiner Klageerhebung ein schlüssiger Vertragsrücktritt. Die geltend gemachten Schadenerstzansprüche seien aber noch nicht spruchreif. Soweit der Kläger neben dem entgangenen Gewinn auch noch den Ersatz frustrierter Aufwendungen begehre, seien diese nur dann zu ersetzen, wenn sie im entgangenen Gewinn Deckung fänden, wären sie doch auch im Falle der Vertragserfüllung aufgelaufen. Der vom Erstgericht angenommene Gewinnentgang des Klägers in Höhe von 500.000 S sei in Wahrheit keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung ohne entsprechende Tatsachengrundlage, so daß auch eine Anwendung des § 273 ZPO noch nicht in Betracht komme. Hier müsse zuerst der vom Beklagten beantragte Sachverständigenbeweis über die Realisierbarkeit des Projektes durchgeführt werden, dessen Unterlassung einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens begründe. Bei den Honoraransprüchen des Architekten und des Notars habe das Erstgericht übersehen, daß schon das Entstehen einer Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Auch diese frustrierten Aufwendungen seien daher grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie nach den Ergebnissen über den festzustellenden Gewinnentgang darin bereits Deckung fänden, also mit einem solchen Ersatzanspruch überhaupt kumuliert werden dürften.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Fällung eines Sachurteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist insofern berechtigt, als dem Berufungsgericht die Nichtbeachtung der Teilrechtskraft des Ersturteils vorgeworfen wird und im übrigen die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Abänderung des Ersturteils (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823) reif ist.

Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung des Klägers den gesamten abweislichen Teil es Ersturteils (dessen Punkt 3), also auch die darin enthaltene Abweisung des Begehrens auf Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger für alle aus dem Bruch der Optionsvereinbarung und dem Nichtabschluß des Bestandvertrages in Zukunft resultierenden Schäden zu haften habe, aufgehoben; es ging dabei davon aus, daß im Zweifel - wegen der Divergenz zwischen der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag des Klägers - der gesamte abweisende Teil des Ersturteils angefochten worden war. Dem hält jedoch der Beklagte mit Recht entgegen, daß der Kläger nur eine Teilanfechtung vorgenommen hatte, weshalb das Berufungsgericht die eingetretene Teilrechtskraft des Ersturteils mißachtet hat:

Im Falle einer Teilanfechtung werden nämlich anfechtbare

Entscheidungen in dem Umfang formell rechtskräftig, in dem sie

unangefochten bleiben, was anhand des Umfanges des

Rechtsmittelantrages zu beurteilen ist. Ist jedoch aus dem

Rechtsmittel nicht zweifelsfrei erkennbar, daß die Entscheidung nur

zum Teil und in welchem Ausmaß sie angefochten wird, dann gilt sie

als zur Gänze angefochten. Diese in § 84 Abs 3 letzter Satz ZPO

enthaltene Vorschrift schafft somit die Vermutung der vollen

Anfechtung. Hingegen tritt Teilrechtskraft dann ein, wenn die

Teilanfechtung zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien

erklärt ist, wobei der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen

ist (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 1495; 1 Ob 542/90). Divergenzen

zwischen Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag allein lassen

daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes Zweifel über das

Vorliegen einer Teilanfechtung insbesondere dann nicht aufkommen,

wenn das angefochtene Urteil mehrere vom Kläger geltend gemachte

Ansprüche zum Gegenstand hatte, die Rechtsmittelgründe sich aber nur

auf einzelne von ihnen beschränken. In einem solchen Fall besteht

auch kein Anlaß zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne

des § 84 Abs 3 ZPO (SSV-NF 1/14).

Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger den Rechtsmittelantrag auf Abänderung des Ersturteils im Sinne einer "vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens" gestellt (ON 31), nach seiner Rechtsmittelerklärung war aber die Anfechtung ausdrücklich insoweit beschränkt, als das Erstgericht dem Leistungsbegehren nicht vollinhaltlich, sondern nur mit dem Betrag von 564.320 S sA stattgegeben, es also ersichtlich irrtümlich, weil im Widerspruch zu Punkt 2 des Urteils im Umfang von 1,824.320 S sA bzw von 1,325.320 S sA, richtig daher im Umfang von 1,260.000 S sA, abgewiesen und nur auf Feststellung des Bestehens eines Ersatzanspruches bis zu diesem Höchstbetrag erkannt hat. Die Anfechtung des Klägers betraf daher, wie sich eindeutig und unmißverständlich aus seinen Berufungsausführungen ergibt, nur die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Honorarforderungen des Architekten und des Notars im Betrag von 1,200.000 S und von 60.000 S. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift erachtete sich der Kläger nur durch die Entscheidung des Erstgerichtes über diese beiden Ersatzansprüche als beschwert, nicht aber auch durch dessen Entscheidung über das Feststellungsbegehren, zu dessen Abweisung die Berufung nicht die geringsten Ausführungen enthielt.

Infolge zweifelsfreier Teilanfechtung des abweisenden Teiles des Ersturteils ist dieses daher im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens des Klägers bereits in Teilrechtskraft erwachsen. Die Nichtbeachtung der Teilrechtskraft durch das Berufungsgericht begründet demnach die Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses in diesem Umfang.

In der Sache selbst wendet sich der Rekurswerber nicht mehr gegen die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2.6.1989 sei entgegen der darin aufscheinenden Bezeichnung (vgl ZAS 1976/24) keine Option, welche dem Kläger erlaubt hätte, das in Aussicht genommene Schuldverhältnis durch bloße einseitige Erklärung zu begründen, sondern ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB. Das Charakteristikum eines Vorvertrages liegt ja darin, daß die Parteien sich - wie hier - in der Vereinbarung erst dazu verpflichten, in der Zukunft einen in seinen wesentlichen Stücken bereits bestimmten Hauptvertrag abzuschließen. Ein Vorvertrag kann einseitig oder zweiseitig verbindlich sein. Aus ihm entsteht daher nur die Verpflichtung zum Abschluß des Hauptvertrages. Ein Partner muß zur gehörigen Zeit eine entsprechende Offerte des anderen Teiles annehmen.

"Leistungsgegenstand" des Vorvertrages ist also der Abschluß des Hauptvertrages. Hingegen kann aus dem Vorvertrag noch nicht auf die Erfüllung jener Verpflichtung geklagt werden, die Gegenstand des Hauptvertrages sein soll (Koziol in ZAS 1969,17; Koziol-Welser I9 117; Mayrhofer, Schuldrecht I3 197; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 570; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 936; Binder in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 936; SZ 53/19 ua).

Nach dem Wortlaut der hier strittigen Vereinbarung versprach nur der Beklagte den Abschluß des in den wesentlichen Punkten bereits bestimmten Pachtvertrages entweder mit dem Kläger oder mit dem von diesem benannten Dritten. Es liegt daher ein einseitig verbindlicher Vorvertrag vor, muß doch der Hauptvertrag auch nicht unbedingt zwischen denselben Personen geschlossen werden (Gschnitzer aaO; Mayrhofer aaO 201; Binder aaO Rz 26; MietSlg 17.709; JBl 1969,216). Der Kläger oder der von ihm benannte Dritte waren innerhalb der vereinbarten dreimonatigen Laufzeit nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Beklagten bis zum 31.8.1989 den Pachtvertrag zur Fertigung, also zum Vertragsabschluß vorzulegen. Einseitig verpflichtende Vorverträge stehen der Option und diese wiederum der bindenden Offerte sehr nahe (Call in Herdlitczka-FS, 54). Ihnen allen ist gemeinsam, daß einem Vertragspartner die Initiative und Entscheidungsmöglichkeit darüber, ob das in Aussicht genommene Rechtsverhältnis zustande kommen soll, überlassen sind; der Unterschied liegt darin, daß bei der Option und beim Offert das in Aussicht genommene Rechtsverhältnis nicht durch (neuerliches) Zusammenwirken beider Parteien, sondern bloß durch einseitige Gestaltungserklärung begründet wird (Mayrhofer aaO 203; vgl auch zum Offert und zur Option: Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 und 6 zu § 862). So wie der Partner des Optionsberechtigten oder der Offerent (Rummel aaO Rz 3 zu § 861) ist aber auch der gebundene Vertragspartner beim einseitigen Vorvertrag nur bedingt, nämlich für den Fall verpflichtet, daß der berechtigte Teil fristgerecht von seinem Recht Gebrauch macht, indem er ihn zum Abschluß des Hauptvertrages auffordert (Mayrhofer aaO 200 FN 21). So wie der Vorrechtsgeber (EvBl 1980/139) oder der Offerent während der Bindungsdauer (Rummel aaO) hat auch der gebundene Partner eines einseitigen Vorvertrages bis zum Ablauf der Bindungsfrist jeden Vertragsschluß mit einem Dritten zu unterlassen, doch macht ihn eine solche schuldhafte Leistungsvereitlung nur dann schadenersatzpflichtig, wenn die Bedingung seiner Schuldverpflichtung überhaupt eintritt, der Berechtigte also fristgerecht sein Recht zum Abschluß des Hauptvertrages ausübt (so auch Rummel aaO für den Offerenten).

Mit Recht wendet sich der Beklagte daher gegen die Auffassung der Vorinstanzen, seinem Einwand, daß ihm der Kläger den Pachtvertrag nicht fristgerecht zur Unterschrift vorgelegt habe und dieser überdies in zweierlei Hinsicht von den im Vorvertrag festgelegten Vereinbarungen abgewichen sei, komme keine Bedeutung zu, weil er nach den Feststellungen die Fertigung des Pachtvertrages nicht aus diesem Grunde verweigert habe und überdies verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die entsprechende Anpassung des Pachtvertrages zu ermöglichen. Diese Auffassung ist deshalb verfehlt, weil die im Vorvertrag bestimmten "wesentlichen Stücke" des Hauptvertrages nicht nur dessen essentialia negotii sind, welche lediglich als Mindesterfordernis in einem Vorvertrag bereits geregelt sein müssen; darüber hinaus steht es nämlich den Parteien frei, auch die ihnen sonst noch wesentlichen Punkte im Vorvertrag festzulegen (Rummel in ZAS 1976, 221). Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen, wurden doch sämtliche Bestimmungen über den Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrages in Punkt 2 der Vereinbarung vom 2.6.1989 ausdrücklich als "wesentliche Punkte" bezeichnet; darüber hinaus sind sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen über Wunsch des Beklagten auch noch abgeändert und ergänzt worden. Der dem Beklagten mit Schreiben des Klägers vom 29.8.1989 zur Fertigung vorgelegte Pachtvertrag wich aber zumindest in zwei Punkten von dem in der Vereinbarung vom 2.6.1989 festgelegten Vertragsinhalt ab. Der Kläger hat daher sein Recht zum Vertragsabschluß nicht fristgerecht geltend gemacht, hat er doch dem Beklagten nicht den inhaltlich vereinbarten Pachtvertrag, sondern eine davon abweichende neue Vertragsofferte übermittelt, welche dieser zwar annehmen konnte, aber nicht mehr mußte. Da die dreimonatige Bindung des Beklagten im vorliegenden Fall ausdrücklich davon abhing, daß ihm der Kläger oder ein von diesem benannter Dritter bis spätestens 31.8.1989 den in den wesentlichen Punkten bereits vereinbarten Pachtvertrag zur Fertigung vorlegen, ist sie mit Ablauf dieses Tages erloschen. Schon aus diesem Grunde können dem Kläger aus dem - zunächst nur bedingt abredewidrigen - Vertragsabschluß des Beklagten vom 19.7.1989 keine Schadenersatzansprüche zustehen. Daß der Beklagte den Wegfall seiner vorvertraglichen Bindung erst im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens erkannt und geltend gemacht, den Abschluß des Pachtvertrages aber seinerzeit nicht aus diesem Grunde verweigert hat, schadet ihm nicht, kann es doch niemandem verwehrt sein, zur Wahrung seiner Rechtsposition auch solche Umstände vorzubringen, deren Bedeutsamkeit er erst später erkennt.

Es war demnach über den Rekurs des Beklagten gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache schon zur Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens reif war, ohne daß es noch auf die Lösung all jener Rechtsfragen ankäme, die vom Berufungsgericht sonst aufgeworfen und vom Rechtsmittelwerber gleichfalls bekämpft werden.

Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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