OGH 6Ob186/68 (RS0036761)

OGH6Ob186/685.9.1968

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 179 ZPO wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden kann, ist auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen anzuwenden.

Normen

ZPO §179

6 Ob 186/68OGH05.09.1968

Veröff: EvBl 1969/124 S 185 = SZ 41/105

8 Ob 530/76OGH02.06.1976
5 Ob 687/76OGH16.11.1976
6 Ob 724/77OGH06.10.1977
1 Ob 691/81OGH26.08.1981
5 Ob 717/81OGH20.10.1981
7 Ob 720/83OGH27.10.1983
9 Ob 190/99bOGH03.11.1999

Beisatz: Auch im Ehenichtigkeitsverfahren, wo der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, bleibt für eine Anwendung der Beweispräklusion nach § 179 Abs 2 dann Platz, wenn entweder offensichtlich ist, daß das Gericht auch bei früherem Bekanntwerden dieser Umstände vernünftigerweise keinen Anlaß gefunden hätte, von Amts wegen tätig zu werden oder aber, wenn das in einem späten Verfahrensstadium (hier: im Berufungsverfahren) erstattete Vorbringen nicht so zwingend ist, daß auch ohne nähere Begründung für die Verspätung des Vorbringens eine amtswegige Untersuchung angezeigt ist. (T1); Veröff: SZ 72/166

7 Ob 294/06wOGH17.01.2007

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19680905_OGH0002_0060OB00186_6800000_001

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