OGH 3Ob53/68 (RS0031624)

OGH3Ob53/6822.5.1968

Rechtssatz

Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung er benachrichtigt worden ist, beheben. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben.

Normen

ABGB §862a
AO §53 Abs4
AO §53a
PO §178
VersVG §39

3 Ob 53/68OGH22.05.1968

Veröff: SZ 41/64 = EvBl 1968/385 S 606

3 Ob 11/70OGH04.03.1970
8 Ob 1/71OGH26.01.1971

Veröff: SZ 44/7

7 Ob 6/77OGH03.03.1977

Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung (T1)

3 Ob 350/97kOGH27.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Mahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss an den Schuldner gerichtet sein; eine Vertretung zur Entgegennahme der Erklärung ist nicht ausgeschlossen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 156 Abs 4 KO. (T3)

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Auch; nur: Der Schuldner, der einen (Zwangs-)Ausgleich abgeschlossen hat, muss dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt. (T4)<br/>Beisatz: Für die Mahnung gilt die Empfangstheorie, nach der es ausreicht, dass der Brief in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, mag er ihn auch persönlich nicht erhalten haben. Der Adressat muss nur die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T5)<br/>Beisatz: Für den Zugang der Mahnung ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. (T6)

10 Ob 47/15gOGH30.07.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19680522_OGH0002_0030OB00053_6800000_001

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