Normen
8 Ob 82/68 | OGH | 09.04.1968 |
Veröff: SZ 41/42 |
8 Ob 107/68 | OGH | 23.04.1968 |
nur: Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). (T1) Veröff: SZ 41/51 = JBl 1970,260 |
8 Ob 14/69 | OGH | 04.02.1969 |
nur T1; Beisatz: Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB. (T2) |
7 Ob 581/77 | OGH | 07.07.1977 |
nur T1 |
1 Ob 43/86 | OGH | 18.02.1987 |
nur T1 |
1 Ob 80/97i | OGH | 24.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T3) |
1 Ob 221/98a | OGH | 29.06.1999 |
nur T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T4) |
5 Ob 130/00d | OGH | 12.12.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5) |
3 Ob 95/11h | OGH | 24.08.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war. (T6) |
2 Ob 1/19i | OGH | 25.07.2019 |
Vgl; Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/70 |
Dokumentnummer
JJR_19680409_OGH0002_0080OB00082_6800000_001
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