OGH 1Ob236/67 (RS0044503)

OGH1Ob236/677.12.1967

Rechtssatz

Zur Frage der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkt (grundsätzliche Erörterung unter Berücksichtigung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur).

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 E1
ZPO §530 Abs1 Z7 G1

1 Ob 236/67OGH07.12.1967

Veröff: EvBl 1968/265 S 441 = EFSlg 8986 (3)

5 Ob 107/68OGH24.04.1968

Beisatz: Wiederaufnahme, um den Ausspruch eines Mitverschuldens zu erwirken, ist zulässig. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1968/361 S 576

4 Ob 552/68OGH08.10.1968

Beisatz: Auch dann, wenn der jetzige Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß keinen Mitverschuldensantrag gestellt bzw diesen wieder zurückgezogen hat. (T2)

5 Ob 117/73OGH11.07.1973

Beisatz: Wiederaufnahme zwecks Nachtragens eines Mitschuldantrages zulässig. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1974/18 S 44

3 Ob 507/77OGH22.03.1977
4 Ob 502/77OGH29.03.1977

Beisatz: Anfechtung nur wegen des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens. (T4)

2 Ob 567/82OGH21.09.1982

Veröff: SZ 55/130 = RZ 1983/54 S 230

2 Ob 502/85OGH15.01.1985

Vgl; Beisatz: Ergänzungsklage (T5)

8 Ob 503/89OGH13.07.1989

Beisatz: Hier: Wiederaufnahme, um einen Verschuldensausspruch für die bereits ohne Ausspruch eines Verschuldens geschiedene Ehe zu erwirken. (T6)

1 Ob 520/90OGH02.05.1990

Veröff: JBl 1991,50

5 Ob 515/94OGH22.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971,574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen. (T7) <br/>Veröff. SZ 67/45

7 Ob 77/99wOGH14.04.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ergänzungsklage dient der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. (T8)

9 Ob 157/99zOGH09.07.1999

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt; die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein. (T9) <br/>Beisatz: Beid er Ergänzungsklage gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Ausnahmen stets restriktiv auszulegen sind. (T10)

9 Ob 48/19bOGH22.01.2020

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19671207_OGH0002_0010OB00236_6700000_001

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