OGH 10Os122/67 (RS0093920)

OGH10Os122/674.10.1967

Rechtssatz

Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. Ein solches anvertrautes Gut veruntreut der Täter durch Zueignung, wenn er es im wirtschaftlichen Sinne im Bewusstsein rechtswidrig zu handeln und nicht die Sicherheit zu haben, es dem Berechtigten jederzeit zurückerstatten zu können, bestimmungswidrig verwendet.

Normen

StGB §133 B

10 Os 122/67OGH04.10.1967
11 Os 138/70OGH21.04.1971

nur: Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Sache befindet sich hiedurch in der Gewahrsame des Täters, gehört jedoch wirtschaftlich nicht zu seinem freien Vermögen, sondern ist für ihn zumindest in diesem Sinne eine fremde. (T1)

13 Os 5/72OGH11.01.1972

Vgl; nur: Eine Sache ist dann im Sinne des § 183 StG anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. (T2); Beisatz: Die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist unmaßgeblich. (T3)

11 Os 79/72OGH15.09.1972

nur T1

9 Os 157/71OGH28.02.1973

nur T1

12 Os 139/73OGH08.01.1974

nur T2; Beisatz: Erlös aus Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt geliefertem Treibstoff. (T4) Veröff: EvBl 1974/170 S 356

9 Os 7/74OGH11.09.1974

nur T2; Veröff: EvBl 1975/116 S 218 = SSt 45/19

9 Os 48/80OGH24.06.1980

nur T2; Beisatz: So schon SSt 34/7, EvBl 1967/43 ua. (T5)

9 Os 9/84OGH24.01.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Veruntreuung stellt nicht auf das juristische Eigentum, sondern allein darauf ab, dass die Zueignung eine wirtschaftlich fremde Sache betrifft. (T6)

11 Os 143/84OGH07.11.1984

nur T2; Beisatz: Dazu ist es nicht erforderlich, dass, wie bei einem Realkontrakt, sogleich mit dem Verpflichtungsgeschäft auch der Gewahrsam an der Sache begründet wird, sondern es sind auch die zahlreichen Fälle erfasst, in denen der Täter erst nach Entstehung der bezeichneten rechtlichen Verbindlichkeit - aus Gesetz, Dienstpflicht oder Vereinbarung - jenen Gegenstand erlangt, an welchem er wirtschaftliche Interessen eines anderen wahrzunehmen hat. (T7)

14 Os 80/87OGH21.10.1987

Vgl auch; nur T1

9 Os 164/86OGH16.12.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Anvertrauen" erfolgt gewöhnlich durch Übertragung des Gewahrsams, kann aber auch durch Belassung des Gutes im Gewahrsam des anderen geschehen. (T8)

15 Os 143/88OGH31.01.1989

Vgl auch; nur T1

11 Os 12/89OGH21.03.1989

nur T1

11 Os 168/88OGH16.05.1989

nur T1

14 Os 69/89OGH06.09.1989

nur T1

13 Os 123/92OGH14.07.1993

Vgl auch; nur T1

8 Ob 540/92OGH30.09.1993

nur T1

11 Os 50/05wOGH26.07.2005

Auch; Beis wie T3

13 Os 69/11pOGH13.10.2011

Auch

14 Os 73/13mOGH05.11.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19671004_OGH0002_0100OS00122_6700000_001

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