OGH 4Ob66/67 (RS0027942)

OGH4Ob66/6719.9.1967

Rechtssatz

Gerade dann, wenn ein unkündbares Dienstverhältnis vorliegt, darf das dem Dienstgeber zustehende Direktionsrecht hinsichtlich der Verwendung des Dienstnehmers nicht zu eng umgrenzt werden.

Normen

ABGB §1153 B

4 Ob 66/67OGH19.09.1967

Veröff: Arb 8451

9 ObA 192/93OGH08.09.1993

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 239/94OGH15.09.1994

Beis wie T1

8 ObA 309/94OGH24.05.1995

Beisatz: Anderenfalls könnte die Tätigkeit der Dienstnehmer nicht den Bedürfnissen des Betriebes angepaßt werden. (T2); Beis wie T1

9 ObA 227/97sOGH27.08.1997

Beisatz: Aber auch bei Unkündbarkeit gibt es Grenzen in der Zumutbarkeit der neuen Beschäftigung, die nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen muss. (T3)

9 ObA 75/09hOGH11.05.2010

Auch; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19670919_OGH0002_0040OB00066_6700000_001

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