OGH 4Ob25/67 (RS0028220)

OGH4Ob25/6718.4.1967

Rechtssatz

Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.

Angestellte — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Ausgleich — Ersatz — Schadenersatz — beiderseitig — Kulpakompensation — Ausmaß

 

Normen

AngG §32

4 Ob 25/67OGH18.04.1967

Veröff: SozM IA/d,746 = Arb 8389

4 Ob 103/72OGH09.01.1973

Veröff: Arb 9084

4 Ob 23/74OGH07.05.1974

Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111

8 ObA 116/98mOGH17.09.1998

Auch; Veröff: SZ 71/148

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte