OGH 8Ob329/66 (RS0021873)

OGH8Ob329/666.12.1966

Rechtssatz

Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Dies vor allem dann nicht, wenn er geradezu die Behebung der Mängel durch den hiezu bereiten Unternehmer vereitelt. Nach redlicher Verkehrsübung muß aber der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert wird.

Normen

ABGB §1167

8 Ob 329/66OGH06.12.1966

Veröff: EvBl 1967/433 S 632 = SZ 39/208

1 Ob 113/71OGH01.07.1971
7 Ob 243/75OGH11.12.1975

nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Dies vor allem dann nicht, wenn er geradezu die Behebung der Mängel durch den hiezu bereiten Unternehmer vereitelt. (T1)

6 Ob 505/76OGH29.01.1976

Auch; nur: Nach redlicher Verkehrsübung muß aber der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert wird. (T2) Veröff: SZ 49/9

7 Ob 543/76OGH01.04.1976

nur T1; Veröff: JBl 1976,537

6 Ob 505/77OGH27.01.1977

nur T2

1 Ob 601/80OGH27.05.1980

nur T2

1 Ob 579/80OGH18.06.1980

nur T1

5 Ob 528/81OGH31.03.1981
5 Ob 17/81OGH01.06.1982

Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt aber nur, wenn die Mängelbehebungsarbeiten des Unternehmers tauglich gewesen wären. (T3)

1 Ob 626/82OGH16.06.1982

nur T1

5 Ob 739/82OGH23.11.1982

Auch; nur T2

3 Ob 612/82OGH12.01.1983

nur T2

4 Ob 586/87OGH12.01.1988

Auch; Beisatz: Solange der Besteller für die Vornahme der Verbesserung keine Frist gesetzt hat, muß sie der Werkbesteller entgegennehmen. Wurde die Verbesserung ohne Fristsetzung verlangt, dann kann sie allerdings auch nachträglich gesetzt werden. (T4)

4 Ob 521/88OGH15.03.1988

Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,375

7 Ob 1518/88OGH30.06.1988

Auch; nur T1

1 Ob 644/88OGH09.11.1988

nur T2; Veröff: SZ 61/233

1 Ob 696/88OGH09.11.1988

Vgl aber; Beisatz: Hat der Unternehmer mit der zugesagten Verbesserung noch nicht begonnen, kann der Besteller, wenn anerkennenswerte Gründe die zunächst vereinbarte Verbesserung untunlich erscheinen lassen, an Stelle der Verbesserung immer noch Preisminderung begehren. (T5) Veröff: WBl 1989,68 = SZ 61/237

4 Ob 23/93OGH23.02.1993

nur T1; Veröff: MR 1993,190

2 Ob 525/94OGH14.04.1994

nur T1; Beis wie T5

5 Ob 519/94OGH17.05.1994

nur T1

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch wird jedoch nicht vernichtet. (T6)

1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

Auch

9 Ob 204/97hOGH10.09.1997

Auch; nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. (T7); Beis wie T4

10 Ob 136/98tOGH13.10.1998

nur T7

1 Ob 81/99iOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Hat der Besteller bei Vorliegen behebbarer Mängel die beklagte Partei gar nicht zu deren Behebung aufgefordert, so kann er keinesfalls Wandlung begehren. (T8)

6 Ob 126/01zOGH14.03.2002

nur T7

8 Ob 133/05zOGH19.12.2005

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19661206_OGH0002_0080OB00329_6600000_001

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