OGH 2Ob323/66 (RS0046430)

OGH2Ob323/6630.11.1966

Rechtssatz

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach § 529 ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt.

Normen

JN §45 Abs1

2 Ob 323/66OGH30.11.1966

Veröff: SZ 39/205 = EvBl 1967/223 S 270 = RZ 1967,91

6 Ob 54/68OGH21.02.1968
8 Ob 22/73OGH20.02.1973

Beisatz: Auch der Mangel einer schriftlichen Begründung des Beschlusses eines Gerichtshofs über seine sachliche Zuständigkeit ist irrelevant. (T1)

1 Ob 681/84OGH14.11.1984
3 Ob 96/88OGH05.10.1988

Auch

1 Ob 622/89OGH06.09.1989

Auch

9 ObA 257/90OGH24.10.1990

Auch

1 Ob 504/96OGH30.01.1996

Auch

7 Ob 53/97pOGH26.02.1997

Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. (T2)

7 Ob 334/99kOGH26.01.2000

Vgl auch

6 Ob 197/01sOGH23.08.2001

nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar. (T3)

8 ObS 295/00sOGH16.08.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde. (T4)

8 Ob 2/12wOGH28.02.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19661130_OGH0002_0020OB00323_6600000_001

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