OGH 7Ob53/97p

OGH7Ob53/97p26.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 54.232,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 37 R 546/96k-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.Juni 1996, GZ 15 C 393/96p-8, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die zunächst beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachte Mahnklage wurde von diesem wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurückgewiesen, weil kein Handelsgeschäft vorliege. Aufgrund des daraufhin eingebrachten Überweisungsantrages des Klägers hob das Bezirksgericht für Handelssachen Wien den Zurückweisungsbeschluß gemäß § 230a ZPO auf und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Hernals, das den Zahlungsbefehl erließ. Die beklagte Partei erhob Einspruch, wobei sie zunächst die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals erhob. Daraufhin erklärte sich das Bezirksgericht Hernals für sachlich unzuständig, weil dem eingeklagten Rückforderungsanspruch ein Handelsgeschäft zugrundeliege, sodaß die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Ungeachtet dieses Ausspruches ist der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF des Art II Z 14 ZVN 1983 nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht derselben Gemeinde hat. Das erklärte Ziel der Neufassung des § 45 JN (der schon in seinem Abs 1 der bis zum 30.4.1983 geltenden Fassung angeordnet hatte, daß Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begründet ist) war die weitere Zurückdrängung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Durch die Neuformulierung des Gesetzeswortlautes sollte noch klarer ausgedrückt werden, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtes nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3). Diese Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (4 Ob 509/94; 7 Ob 623/91; 1 Ob 622/89; JBl 1987, 792; EvBl 1986/113 ua; Fasching, LB2 Rz 231). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde (7 Ob 2032/96s). Es ist daher auch nicht mehr zu prüfen, ob der Rekurs der klagenden Partei berechtigt oder zulässig war (1 Ob 504/96).

Der Revisionsrekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.

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