OGH 1Ob204/66 (RS0011186)

OGH1Ob204/668.9.1966

Rechtssatz

Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt).

Normen

ABGB §427
ABGB §943
ABGB §1392 B
NZwG §1 Abs1 litd

1 Ob 204/66OGH08.09.1966

Veröff: SZ 39/140 = EvBl 1967/83 S 95

8 Ob 346/66OGH13.12.1966

nur: Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). (T1) Beisatz: Schriftliche Verständigung des Schuldners. (T2)

5 Ob 81/70OGH08.04.1970

nur T1; Beisatz: Übergabe der Abtretungsurkunde und Verständigung des Drittschuldners sind zusammen nicht notwendig. (EvBl 1963,465). (T3)

5 Ob 109/75OGH08.06.1975

nur T1; Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138

7 Ob 780/79OGH22.11.1979

nur T1; Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gemäß §§ 23, 25 WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß § 25 WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss. (T4) Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37

3 Ob 573/80OGH25.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Von einer bloßen Besitzauftragung kann nicht gesprochen werden, wenn die beiden Sparbücher mit dem Willen des Geschenkgebers tatsächlich in Besitz der Übernehmerin gelangten und vor ihr aus dem Zimmer des Geschenkgebers verbracht wurden. (T5) Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65

6 Ob 819/82OGH03.02.1983

Auch

8 Ob 212/82OGH10.03.1983

nur T1; Beisatz: Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Verständigung des abgetretenen Schuldners durch den Zedenten oder die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten für ausreichend erachtet. (T6) Veröff: JBl 1984,378

1 Ob 675/83OGH14.12.1983

nur T1

7 Ob 579/92OGH17.09.1992

nur: Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T7) Veröff: WBl 1993,95

8 Ob 630/92OGH22.10.1992

Beisatz: Die Bekanntgabe des Losungswortes genügt nicht, wenn dem angeblich Beschenkten der Aufbewahrungsort des Sparbuches bekannt ist; eine "gemeinsame Gewahrsame" liegt bei bloßer Kenntnis des Aufbewahrungsortes des Sparbuches nicht vor. (T8)

4 Ob 516/95OGH28.03.1995

nur T7

1 Ob 39/97kOGH25.02.1997

Auch; nur T7

6 Ob 85/98pOGH02.04.1998
6 Ob 56/99zOGH22.04.1999

Auch; nur T7; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T9)

1 Ob 147/00zOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des § 943 in Verbindung mit § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. (T10)

1 Ob 115/02xOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe der Wertpapierbons in Schenkungsabsicht unter Bekanntgabe des Losungswortes. (T11)

1 Ob 274/02dOGH28.01.2003

Auch; nur T1

2 Ob 47/03fOGH13.03.2003

Vgl auch; nur T7

6 Ob 181/02iOGH24.04.2003

nur T1

8 Ob 22/07dOGH21.05.2007

Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T12); Veröff: SZ 2007/74

3 Ob 37/08zOGH10.04.2008

nur T7

6 Ob 53/08zOGH08.05.2008

nur T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T13)

2 Ob 246/08bOGH17.12.2008

nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verständigung des Schuldners durch in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage in einem Prozess. (T14)

1 Ob 136/11yOGH26.07.2011

nur T7; Beisatz: Darüber hinaus setzt ein derartiger Eigentumserwerb eine entsprechende Schenkungsabrede voraus. (T15)

2 Ob 122/17fOGH03.05.2018

verstärkter Senat<br/>Vgl aber; Beisatz: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T16); Veröff: SZ 2018/35

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0010OB00204_6600000_001

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