OGH 6Ob105/66 (RS0008044)

OGH6Ob105/666.4.1966

Rechtssatz

Im Falle des "Innehaltens" ist der weitere Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf Verfügungen beschränkt, die der Inventarisierung oder Sicherung des Nachlasses dienen. Die Veräußerung des erblasserischen Unternehmens kann daher nicht genehmigt werden.

Normen

AußStrG §127 Abs1

6 Ob 105/66OGH06.04.1966

SZ 39/67 = EvBl 1966/345 S 440 = NZ 1967,79 (Auszug)

2 Ob 502/78OGH11.05.1978

Vgl auch; Beisatz: Verwaltungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T1)

5 Ob 598/78OGH13.06.1978

Vgl auch

1 Ob 121/05hOGH02.08.2005

nur: Im Falle des "Innehaltens" ist der weitere Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf Verfügungen beschränkt, die der Inventarisierung oder Sicherung des Nachlasses dienen. (T2); Beisatz: Welche Verfügungen zu treffen sind, ist eine an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilende Frage. (T3)

6 Ob 27/08aOGH21.02.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Todeszeitpunkt noch anzuwendenden (s § 205 AußStrG) - § 127 AußStrG 1854 war mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des (Erb-)Rechtsstreits innezuhalten, wenn die Klage von dem gemäß §§ 125, 126 AußStrG 1854 auf den Rechtsweg verwiesenen Teil in der festgesetzten Frist überreicht worden war. Beachtete das Verlassenschaftsgericht dies nicht, nahm die Rechtsprechung (Teil-)Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens im Sinne des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO an (5 Ob 101/61 = SZ 34/61; RS0006007). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19660406_OGH0002_0060OB00105_6600000_001

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