Rechtssatz
Keine über den Prozeß hinausgehende Rechtskraftwirkung des Beschlusses über die strittige Höhe des Zahlungsrückstandes.
1 Ob 158/02w | OGH | 13.08.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Beschluss nach §33 Abs2 MRG über den Mietzinsrückstand wirkt zwar nicht über das Räumungsverfahren(oder Kündigungsverfahren) hinaus, spricht aber über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungsbegehren(oder Kündigungsbegehren) mit bindender Wirkung ab. (T1) |
6 Ob 24/06g | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19651125_OGH0002_0020OB00274_6500000_001
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