OGH 1Ob199/65 (RS0018938)

OGH1Ob199/6511.11.1965

Rechtssatz

Wer einredeweise laesio enormis geltend machen will, muß die Rückgabe der bereits empfangenen Leistung anbieten. Dies gilt auch dann, wenn er diese Einrede einem Zessionar seines ursprünglichen Vertragspartners gegenüber erhebt.

Normen

ABGB §934
ABGB §1394
ABGB §1396

1 Ob 199/65OGH11.11.1965

Veröff: EvBl 1966/108 S 154

4 Ob 516/78OGH14.03.1978

nur: Wer einredeweise laesio enormis geltend machen will, muß die Rückgabe der bereits empfangenen Leistung anbieten. (T1) Veröff: EvBl 1978/148 S 469

2 Ob 559/80OGH04.11.1980

Vgl; nur T1

7 Ob 582/83OGH14.04.1983

nur T1; Beisatz: Er darf nicht einfach die Zahlung des restlichen Entgeltes verweigern, weil eine Umgestaltung des Rechtsgeschäftes derart, daß anstelle des vereinbarten Preises nur der wahre Wert zu zahlen ist, nur demjenigen zusteht, gegen den sich die Einrede richtet. (T2)

2 Ob 665/86OGH16.12.1986

Beis wie T2

9 Ob 54/03mOGH07.05.2003

Auch; nur T1

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Beisatz: Hier: Geltendmachung der laesio enormis bei geteilter Leistung nur hinsichtlich der noch ausständigen Teilleistungen, für die noch gar kein Werklohn in Empfang genommen wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651111_OGH0002_0010OB00199_6500000_001

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