Rechtssatz
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.
6 Ob 84/65 | OGH | 24.03.1965 |
Veröff: JBl 1966,250 (mit Besprechung von Wahle) |
5 Ob 311/80 | OGH | 10.03.1981 |
Vgl; Beisatz: Wird der Zeitpunkt der Rechnungslegung durch Vereinbarung bestimmt, ist diese als eine den allfälligen schon vorher bestandenen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (§ 1170 ABGB) hinausschiebende und keinesfalls als eine sogenannte "reine", die Fälligkeit nicht berührende Stundung anzusehen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1982,429 |
1 Ob 790/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch; Beis wie T1 |
10 Ob 2417/96f | OGH | 11.02.1997 |
Auch; Beisatz: Wurde aber ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung maßgebend. (T2) |
3 Ob 43/17w | OGH | 30.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsentgelt eines Kommunikationsdienstleisters. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00084_6500000_002
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