OGH 3Ob29/65 (RS0003253)

OGH3Ob29/6510.3.1965

Rechtssatz

Gemäß § 187 Abs 1 EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im § 184 Z 3 EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann.

Normen

EO §187 Abs1

3 Ob 29/65OGH10.03.1965
3 Ob 116/81OGH18.11.1981

Auch

3 Ob 119/82OGH08.09.1982
3 Ob 56/83OGH25.05.1983

Beisatz: Zur Erhebung eines Widerspruches wegen des Mangels nach § 184 Abs 1 Z 3 EO ist nicht etwa nur der nicht verständigte Beteiligte berechtigt. (T1)

3 Ob 80/02iOGH18.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Die in § 187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T2)

3 Ob 321/05kOGH15.02.2006

Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T3); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T4)

3 Ob 162/06dOGH13.09.2006

Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T5); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T6)

3 Ob 222/10hOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 171/19xOGH04.11.2019

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19650310_OGH0002_0030OB00029_6500000_001

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