OGH 3Ob27/65 (RS0017676)

OGH3Ob27/6524.2.1965

Rechtssatz

Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass die Schuld auf ein Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank einzuzahlen ist. Der Schuldner ist daher, wenn eine gegenteilige Vereinbarung oder Weisung des Gläubigers nicht vorliegt, berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung bei der der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten).

Normen

ABGB §905 IIB
EG-RL 2000/35/EG allg

3 Ob 27/65OGH24.02.1965

Veröff: RZ 1965,82

7 Ob 159/65OGH16.06.1965

Veröff: SZ 38/100 = RZ 1965,162 = VersR 1966,551

3 Ob 22/69OGH05.03.1969

nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (mit ausführlichen Judikaturzitaten und Literaturzitaten). (T1); Beisatz: Hier: Unterhaltszahlung (T2)

1 Ob 193/73OGH14.11.1973
2 Ob 250/74OGH12.09.1974

nur T1

3 Ob 48/77OGH21.06.1977
7 Ob 701/77OGH17.11.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/151 = QuHGZ 1978 4,165

7 Ob 28/89OGH19.10.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach dem Einlangen des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt, dass die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt. Unerheblich ist, wann die Gutschrift auf das Konto des Versicherers erfolgt. (T3) Veröff: VersRdSch 1990,181 = VersR 1990,879 = ZVR 1991/18 S 53

1 Ob 173/98tOGH28.07.1998

nur: Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden. (T4) Veröff: SZ 71/129

1 Ob 55/00wOGH28.03.2000

nur T4

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

nur T4; Beisatz: Die Zahlung als Erfüllung iSd § 1412 ABGB erfolgt nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank. (T5)

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

nur T4; Beisatz: Hier: Bürgschaft (T6)

3 Ob 111/02yOGH24.04.2002

Auch; nur T4; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. (T7)

6 Ob 218/09sOGH12.11.2009

Vgl auch; nur: Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. (T8); Beisatz: Im Anwendungsbereich der Verzugs-RL ist eine Überweisung nur dann rechtzeitig vorgenommen, wenn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Gläubigers einlangt; danach sind Verzugszinsen zu bezahlen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19650224_OGH0002_0030OB00027_6500000_001

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