OGH 6Ob352/64 (RS0015036)

OGH6Ob352/6420.1.1965

Rechtssatz

Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.

Normen

ABGB §523 A

6 Ob 352/64OGH20.01.1965

Veröff: EvBl 1965/360 S 548

5 Ob 143/04xOGH29.06.2004
1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T1)

5 Ob 198/16bOGH22.11.2016

Auch; Beisatz: Bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung ist es daher zulässig, wenn ein Miteigentümer nicht die Entfernung der eigenmächtig vom anderen Miteigentümer eingebauten Tür begehrt, sondern sich mit dem „gelinderen Mittel“ der Ausfolgung eines Schlüssels begnügt. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19650120_OGH0002_0060OB00352_6400000_002

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