OGH 4Ob310/64 (RS0078620)

OGH4Ob310/648.6.1964

Rechtssatz

§ 3 UWG beschränkt hinsichtlich des Unterlassungsanspruches nach § 2 UWG die Haftung des Herausgebers oder Eigentümers einer Zeitung für die im Interesse dritter Personen veröffentlichten Angaben auf solche (unentgeltliche oder entgeltliche) Mitteilungen, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellen, schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt.

Normen

UWG §3

4 Ob 310/64OGH08.06.1964

Veröff: ÖBl 1964,94

4 Ob 311/76OGH27.04.1976

Beisatz: Konkursverkauf (T1) Veröff: SZ 49/57 = ÖBl 1976,163

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

nur: Schließt den Unterlassungsanspruch also für Annoncen aus, aus denen - mögen sie nun, wie dies in der Regel der Fall ist, bezahlt sein oder nicht - nicht die Zeitung, sondern der Inserent zum Publikum spricht, in denen somit nicht die Schriftleitung ein bestimmtes Unternehmen, sondern ein Unternehmen sich selbst empfiehlt. (T2) Veröff: ÖBl 1984,135 = GRURInt 1985,58 = RdW 1984,372 = MR 1984 H4, Archiv 13; hiezu Korn MR 1984/4 S 10

4 Ob 114/88OGH07.02.1989

nur T2; Beisatz: Aus § 3 UWG kann aber keine Befreiung eines Zeitungsunternehmens von der Haftung für die Veröffentlichung eines Leserbriefes abgeleitet werden; diese Bestimmung ist auf die unsachliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten durch Verbreiten eines Leserbriefes in einer Zeitschrift keinesfalls anwendbar. (T3) Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61

4 Ob 30/91OGH07.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Identifiziert sich hingegen ein Zeitungsunternehmen, etwa durch eine Empfehlung, mit der Werbeankündigung des Interessenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise mit redaktionellen Mitteilungen, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs. (T4) Veröff: ÖBl 1991,84

4 Ob 90/91OGH10.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Lotto-Systemplan (T5) Veröff: MR 1991,247

4 Ob 120/91OGH05.11.1991

Auch; nur T2

4 Ob 127/08tOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Noch zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T6); Veröff: SZ 2008/132

4 Ob 117/21sOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19640608_OGH0002_0040OB00310_6400000_002

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