OGH 5Ob80/63 (RS0068541)

OGH5Ob80/637.3.1963

Rechtssatz

Es ist richtig, dass der OGH in der Entscheidung MietSlg 8206 ausgesprochen hat, unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, dass der bisherige Mieter die Wohnung verlässt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muss aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 D1
MRG §12 Abs1 A
MRG §30 Abs2 Z4 B

5 Ob 80/63OGH07.03.1963

Veröff: MietSlg 15364

1 Ob 124/64OGH23.09.1964

Veröff: JBl 1965,624 = MietSlg 16401 = ImmZ 1966,28

6 Ob 231/64OGH02.12.1964

Veröff: JBl 1965,316 = MietSlg 16402

1 Ob 42/67OGH01.06.1967
6 Ob 219/66OGH07.09.1966

Veröff: MietSlg 18428

6 Ob 227/68OGH05.09.1968

Veröff: MietSlg 20493

6 Ob 19/69OGH05.02.1969

Beisatz: Diese Absicht muß erklärt oder doch aus dem Verhalten einwandfrei erschließbar sein. (T1) Veröff: MietSlg 21604

7 Ob 2/68OGH10.01.1968

Beisatz: Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, so bildet sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Weder die Anteilsrechte des Ehemannes als Mitmieter noch seine Mietrechte als naher Angehöriger im Sinne des § 19 Abs 2 Z 10 MG können aber gegen den Willen des anderen Ehepartners auf diesen übertragen werden. (T2) Veröff: MietSlg 20495

6 Ob 213/69OGH01.10.1969

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 21485

4 Ob 606/70OGH24.11.1970

Veröff: MietSlg 22428

6 Ob 162/71OGH01.09.1971

Veröff: MietSlg 23450

1 Ob 238/71OGH14.10.1971

Veröff: MietSlg 23449

1 Ob 12/72OGH02.02.1972

Veröff: MietSlg 24376

4 Ob 533/75OGH21.05.1975
6 Ob 552/77OGH28.04.1977
1 Ob 534/77OGH07.06.1977

Beis wie T1

1 Ob 724/78OGH18.10.1978

Beis wie T1

3 Ob 193/78OGH30.05.1979

Beis wie T1

3 Ob 52/79OGH09.04.1980

Beis wie T1

6 Ob 636/82OGH03.02.1983
1 Ob 830/82OGH09.03.1983

nur: Unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, daß der bisherige Mieter die Wohnung verläßt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muß aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfaßt sein. (T3)

1 Ob 603/85OGH09.10.1985

nur T3

4 Ob 43/98xOGH24.02.1998

Auch; Beis wie T1

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008

Auch; Beisatz: Es muss die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien zumindest konkludent umfasst sein. (T4)

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Auch; Beisatz: Bei der Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T5)

3 Ob 225/14fOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T4

10 Ob 16/16zOGH13.04.2016

Auch

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19630307_OGH0002_0050OB00080_6300000_001

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