OGH 6Ob552/77

OGH6Ob552/7728.4.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl, den Hofräten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* K*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am * 1976 verstorbenen K* H*, Malermeister, zuletzt *, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 25. November 1976, GZ 3 R 394/76‑14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 7. September 1976, GZ 5 C 116/76‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00552.77.0428.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 842,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 55,30 Umsatzsteuer und S 96,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Graz, R*, in welchem der am * 1976 verstorbene K* H* Mieter einer im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnung war, die aus Küche, zwei Zimmern, einer Speis, WC und Kellerabteil besteht. Dieses Bestandverhältnis kündigte die Klägerin am 7. 5.1976 der Verlassenschaft zum 30. 6. 1976 unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 11 MietG auf. Sie führte aus, der verstorbene K* H* habe nicht in der aufgekündigten Wohnung gewohnt, sondern bei seiner Gattin in Graz, L*. Die aufgekündigte Wohnung sei von R* H*, der Tochter des Mieters, bewohnt worden, doch sei diese mangels eines gemeinsamen Haushaltes nicht eintrittsberechtigt.

Die beklagte Verlassenschaft bestritt den geltend gemachten Kündigungsgrund und erhob „vorsichtsweise“ noch weitere Einwendungen wie: Mangel der Aktiv- und Passivlegitimation, das Vorhandensein von weiteren Mietern, des nicht vollständigen Ablaufs der Bestandzeit, der Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, des Vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigungstermines, der verspäteten Zustellung, der unrichtigen Bezeichnung des Bestandgegenstandes, des Kündigungsverzichtes, der Verschweigung, des Selbstverschuldens, der Vertrags- und Sittenwidrigkeit der Kündigung, der Streitanhängigkeit, des Vorliegens eines anderen Rechtes, der Teilkündigung nach § 22 MietG und Gewährung eines Räumungsaufschubes nach § 38 MietG.

Zur Sache selbst führte die beklagte Partei aus, R* H* habe mit ihrem Vater K* H* und ihrer Mutter M* H* im Jahre 1946 die auf gekündigte Wohnung bezogen. Die Mutter M* H* sei am * 1963 gestorben, bis zum Jahre 1965 habe R* H* mit ihrem Vater im aufgekündigten Bestandobjekt gewohnt. Im März 1965 habe K* H* neuerlich geheiratet und sei zu seiner Gattin nach Graz, L*, gezogen. R* H* habe somit seit ihrem Einzug mit ihrem Vater und ihrer Mutter in das aufgekündigte Bestandobjekt bis zum Jahre 1965 mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei daher eintrittsberechtigt. Darüber hinaus liege nach dem Auszug ihres Vaters eine erlaubte Überlassung des aufgekündigten Bestandobjektes vor.

Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und stellte fest:

K* H* zog mit seiner Gattin und seiner Tochter R* H* im Jahr 1946 in die aufgekündigte Wohnung ein. Nach dem Tode seiner Gattin heiratete er im Jahre 1965 neuerlich und übersiedelte zu seiner zweiten Gattin M* H* in die Wohnung Graz, L*. R* H* wohnte bis 1965 mit ihren Eltern (gemeint offenbar; Vater) im gemeinsamen Haushalt. Nach dem Wegzug des Vaters blieb sie mit dessen Willen allein in der Wohnung zurück, wo sie seither lebt. K* H* kam noch ab und zu in die aufgekündigte Wohnung, doch war sein Lebensschwerpunkt in der Wohnung L*. Manchmal kam er in die aufgekündigte Wohnung zum Essen und er bewahrte dort alle Sachen auf, die er nicht unmittelbar brauchte. Weder K* H* noch R* H* haben an die Hauseigentümerin eine Anzeige gemäß § 19 Abs 4 MietG bezüglich einer Übertragung der Mietrechte auf R* H* erstattet. Der Mietzins wurde bis zum Ableben des K* H* auf dessen Namen an die Vermieterin bezahlt, in den letzten Jahren aber von R* H* getragen. K* H* hat die Wohnung zunächst seiner Tochter nicht formell übertragen wollen und auch die Tochter drängte nicht auf eine solche Übertragung der Mietrechte; beide vertraten die Ansicht, daß die Wohnung ohnedies von der eintrittsberechtigten Tochter bewohnt werde und sie diese Wohnung nach dem Ableben des K* H* bekomme bzw dann in die Mietrechte eintrete. Im Jahre 1975 bezeichnete R* H* zunächst sich selbst in einem Antragsformular als Mieterin, weshalb die Hauseigentümerin die Unterfertigung verweigerte. In der Folge gab R* H* als Mieter ihren Vater K* H* an.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Mietrechte des K* H* seien auf R* H* übergegangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz und erklärte die Revision für zulässig. Es beurteilte das Verfahren als mangelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus:

Unter der Überlassung einer Wohnung im Sinne des § 19 Abs 4 MietG sei ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der darin bestehe, daß der bisherige Mieter die Wohnung verlasse, die Benützung aufgebe und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige die Benützung der Wohnung selbst übernehme. Bei diesem tatsächlichen Vorgang komme es aber auch auf die Absicht der Parteien an und zwar müsse die Überlassung der Wohnung vom Willen beider Parteien umfaßt sein, nämlich des bisherigen Mieters und des Übernehmers. Dabei genüge es, daß die Absicht aus dem Verhalten der Parteien (§ 863 ABGB) einwandfrei erschlossen werden könne. Während K* H* den Schwerpunkt seiner Lebensführung und seines Wohnens aus der aufgekündigten Wohnung in die seiner zweiten Ehegattin verlegt habe, und er in seiner bisherigen Wohnung nur Sachen aufbewahrt habe, die er nicht unmittelbar gebraucht habe und diese Wohnung nur ab und zu besucht habe, sei seine Tochter in der Wohnung zurückgeblieben. Sie sei auch aus eigenem für den Mietzins aufgekommen. Es könne daher das Gesamtverhalten der Tochter und ihres Vaters nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin beurteilt werden, daß der Vater die Wohnung der Tochter überlassen habe und diese sie habe übernehmen wollen und daß beide dieses Vorhaben auch verwirklicht hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß K* H* erklärt habe, auf die Wohnung nicht zu verzichten, denn die Tochter habe mit seiner Zustimmung die Wohnung wie eine Mieterin benützt und sei auch für den Mietzins aufgekommen. Dadurch seien aber die Mietrechte an der Wohnung auf die Tochter übergegangen. Einer Verständigung des Vermieters durch den bisherigen Mieter von der Überlassung der Wohnung bedürfe es nach der Rechtsprechung, die darin nur eine Ordnungsvorschrift sehe, nicht. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Wohnung gemäß § 19 Abs 4 MietG lägen vor.

Gegen das Urteil zweiter Instanz wendet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Kündigung und des Räumungsbegehrens abzuändern oder das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß im Bestandverfahren die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes gemäß § 502 Abs 4 ZPO, selbst wenn das Berufungsgericht sie für zulässig erklärt hat, nur aus dem Grund des § 503 Z 4 ZPO erhoben werden kann. Auf den unzulässigerweise geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht einzugehen.

Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.

An der in ständiger Rechtsprechung vertretenen, von der Revision bekämpften Auffassung, wonach die Anzeige von der Überlassung einer gemieteten Wohnung an den Vermieter gemäß § 19 Abs 4 MietG eine bloße Ordnungsvorschrift ohne konstitutive Wirkung darstellt (SZ 33/30; MietSlg 16.395, 19.382, 22.428, 23.449 uva), wird festgehalten. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage richtig beurteilt, wenn es aussprach, es sei unter Überlassung einer Wohnung ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der darin bestehe, daß der bisherige Mieter die Wohnung verlasse, die Benützung aufgebe und der Angehörige die Benützung der Wohnung selbst übernehme. Auch entspricht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht der ständigen Rechtsprechung, daß es bei diesem tatsächlichen Vorgang auch auf die Absicht der Parteien ankomme und die Überlassung der Wohnung vom Willen beider Parteien, nämlich des bisherigen Mieters und des Übernehmers, umfaßt sein müsse (MietSlg 21.604, 22.428, 23.449, 24.376 uva). Wie jeder Vertragswille, so kann auch der Konsens des Übergebers und Übernehmers in der Form des § 863 ABGB erklärt worden sein, wobei der Wille aus dem Gesamtverhalten der Parteien erschlossen werden kann.

In einem dem gegenwärtig vorliegenden Fall sehr ähnlichen Fall hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MietSlg 23.449 ausgesprochen:

„Ist der bisherige Mieter … in ein Eigenheim gezogen, hat er den Schwerpunkt seiner Lebensführung und auch seines Wohnens dorthin verlegt, während er in seiner bisherigen Wohnung nur mehr hin und wieder … nächtigt, ist seine Tochter in dieser Wohnung zurückgeblieben und kommt sie aus eigenem für den Mietzins und sämtliche sonstigen Auslagen der Wohnung auf, dann kann das Gesamtverhalten der Tochter und ihres Vaters nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin beurteilt werden (§ 863 ABGB), daß der Vater die Wohnung der Tochter überlassen hat und diese sie übernehmen wollte und daß beide dieses Vorhaben auch verwirklicht haben. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vater der Tochter gegenüber erklärt haben will, auf die Wohnung nicht zu verzichten, denn sie benützt mit seiner Zustimmung die Wohnung wie eine Mieterin und kommt auch für alle damit verbundenen Auslagen auf.) Dadurch sind aber die Mietrechte an der Wohnung auf die Tochter übergegangen.“

An den Gedanken der vorzitierten Entscheidung wird festgehalten und auch das Berufungsgericht ist ihr gefolgt. Den die Überlassung bedeutenden tatsächlichen Vorgang haben die Tatsacheninstanzen festgestellt. Was den übereinstimmenden Willen des Übergebers und der Übernehmerin betrifft, so ist vorerst festzuhalten, daß dieser Wille nicht schon im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe vorliegen muß, sondern auch erst in der Folge entstehen kann. Das „Verlassen“ und das „Überlassen“ der Wohnung können auch zeitlich auseinanderfallen (Zingher, Das Mietengesetz17 S 121). Die Feststellung, daß K* H* zunächst die Wohnung seiner Tochter nicht formell überlassen wollte und diese nicht darauf drängte, sowie die weitere Feststellung, daß Vater und Tochter der Ansicht waren, es bestünde nach dem Ableben des Mieters ein Eintrittsrecht der Tochter, die dann eintrete, steht der rechtlichen Auslegung des festgestellten Gesamtverhaltens des K* und der R* H* nicht im Wege, daß der beiderseitige Wille dahin ging, außer dem tatsächlichen Vorgang der Überlassung der Wohnung spätestens mit dem Tod des K* H* den Mietrechtsübergang eintreten zu lassen. Ob von Gesetzes wegen ein Eintrittsrecht der Tochter im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MietG bestand und ob K* und R* H* diese Frage unrichtig beurteilten, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Da somit die Vorinstanzen die Sache rechtlich richtig beurteilt haben, war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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