OGH 4Ob43/98x

OGH4Ob43/98x24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georgine H*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Adolfine H*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19.November 1997, GZ 41 R 691/97i-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Mietrechtsübergang an den im Haushalt lebenden Familienangehörigen setzt nicht nur voraus, daß der bisherige Mieter die Wohnung verläßt, ihre Benutzung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte dieselbe selbst aufnimmt, er muß auch vom Willen der Parteien umfaßt sein. Die entsprechende Absicht muß zwar nicht erklärt werden, sich aber doch aus dem Verhalten einwandfrei erschließen lassen (stRsp RIS-Justiz RS0068541).

Ob die Klägerin die Wohnung verlassen und ihre Benutzung mit dem Willen aufgegeben hat, ihrem Sohn deren Übernahme zu ermöglichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat das konkludente Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abtretung der Mietrechte mit Rücksicht auf die ausdrückliche Weigerung der Klägerin, eine derartige Vereinbarung zu schließen, verneint. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal sich die Klägerin schon bei Verlassen der Wohnung eine Rückkehr vorbehalten und in weiterer Folge immer wieder eine Übertragung der Mietrechte abgelehnt hatte. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher mangels Vorliegens einer krassen Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage.

Hat aber die Klägerin ihrem Sohn die Mietrechte nicht überlassen, kann sie die Beklagte von diesem nicht herleiten.

Stichworte