OGH 6Ob53/63 (RS0030427)

OGH6Ob53/6320.2.1963

Rechtssatz

Nur der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten ist zu ersetzen, nicht aber Heilungskosten, die nicht der Besserung des durch die Verletzung verursachten Krankheitszustandes gedient haben. Darauf, ob der Verletzte die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit erkennen konnte, kommt es nicht an.

Normen

ABGB §1325 C

6 Ob 53/63OGH20.02.1963

Veröff: ZVR 1963/144 S 151

2 Ob 50/80OGH15.04.1980

nur: Nur der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten ist zu ersetzen. (T1)

2 Ob 29/82OGH23.03.1982

nur T1; Beisatz: Bestehen zur Beseitigung einer Unfallsfolge zwei Möglichkeiten, von denen die eine wesentlich weniger Aufwand erfordert als die andere, dann handelt es sich nur bei der billigeren Maßnahme um einen zweckmäßigen Aufwand. Eine von fachlicher Seite bezweifelte Möglichkeit, daß der wesentlich aufwendigere Eingriff bessere Resultate erbringen würde, kann nicht zur Bejahung der Zweckmäßigkeit dieses Aufwandes führen. (T2)

2 Ob 44/82OGH23.03.1982

nur T1; Beisatz: Hier: Kosten für die Besuche der Gattin und der Eltern. (T3)

8 Ob 55/83OGH22.09.1983
2 Ob 10/91OGH10.04.1991

nur T1; Veröff: VersR 1992,259

2 Ob 284/01fOGH24.04.2003

nur T1

2 Ob 35/05vOGH29.06.2006

Auch; Beisatz: Zu den Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zur Verbesserung des Zustandes erforderlich ist. Daher sind auch die Kosten der Rehabilitation im Rahmen des § 1325 ABGB (§ 13 Z 1 EKHG) als Heilungskosten zu ersetzen. (T4)

7 Ob 102/19dOGH28.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19630220_OGH0002_0060OB00053_6300000_001

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