OGH 4Ob351/62 (RS0079164)

OGH4Ob351/6229.1.1963

Rechtssatz

Ausschluß der Wiederholungsgefahr durch verbindliche Unterlassungszusage trotz Festhaltens an der gegenteiligen Rechtsansicht ("Bayrisch Bier").

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 351/62OGH29.01.1963

Veröff: JBl 1964,211 = ÖBl 1963,51 = GRURAusl 1964,208 (mit Anmerkung von Hefermehl)

4 Ob 344/70OGH13.10.1970

Veröff: ÖBl 1971,80

4 Ob 334/71OGH13.07.1971

Veröff: ÖBl 1972,43

4 Ob 311/78OGH13.06.1978

Vgl auch; Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,127

4 Ob 330/84OGH05.06.1984

Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

Okt 2/90OGH22.05.1990

Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG. (T1)

4 Ob 152/97zOGH13.05.1997

Auch

4 Ob 267/02xOGH21.01.2003

Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2); Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T3)

5 Ob 33/18sOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19630129_OGH0002_0040OB00351_6200000_002

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