Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, mit dem er sich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung verpflichtet, fällt damit regelmäßig die Wiederholungsgefahr weg; das gilt auch dann, wenn er den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht auf Grund besserer Einsicht anbietet (SZ 51/87 = ÖBl 1978/127 - Umsatzbonus II uva). Der Beklagten schadet es daher nicht, wenn sie weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen ua). Daß die Beklagte nur einen Teilvergleich über ein Unterlassungsbegehren von mehreren oder über einen Teil eines solchen anbietet, hindert nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung der vom Vergleichsangebot betroffenen Handlung (SZ 67/60 = ecolex 1994, 627 mwN). In der Annahme des Rekursgerichtes, daß in Ansehung der Bezeichnung einer Organisation als "Hochpreisoptikerkartell" die Wiederholungsgefahr beseitigt sei, liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Die in den vorgeschlagenen Vergleichstext aufgenommene Einschränkung - "wenn diese Bezeichnung irreführend ist" - mindert den Wert des Exekutionstitels nicht; überdies war auch das Unterlassungsbegehren auf ein Verbot "irreführender Ankündigungen" gerichtet.
Auf welchen Rechtsgrund das mit Klage geltend gemachte Unterlassungsbegehren gestützt wurde, ist für die Frage, ob auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels die nun beanstandete Äußerung unterbunden werden kann, ohne Bedeutung. Auch wenn der nun gestellte Anspruch auf § 1 oder § 7 UWG gegründet ist und § 2 UWG nicht in Frage kommt, weil es hier nicht um Angaben der Beklagten über eigene geschäftliche Verhältnisse geht (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II mwN), ist doch die Ansicht, die Klägerin könnte auf Grund des Unterlassungsgebotes zu 3 Cg 188/93k des Erstgerichtes, wonach der Beklagten verboten wurde, Ankündigungen zu machen, die den Eindruck erwecken, daß Preise für Brillen von Optikern zu hoch seien, gegen die Beklagte wegen der Bezeichnung von Optikern als "Hochpreisoptiker" Unterlassungsexekution führen, durchaus vertretbar. Ob auch eine andere Auffassung zu rechtfertigen wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage.
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