OGH 8Ob218/62 (RS0022243)

OGH8Ob218/623.7.1962

Rechtssatz

Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. Warnpflicht des mit einer Reparatur beauftragten Sachverständigen insbesondere bei Erkennen eines - wenn auch vom Reparaturauftrag nicht erfaßten - zur Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen geeigneten Mangels.

Normen

ABGB §1168a

8 Ob 218/62OGH03.07.1962

Veröff: SZ 35/73 = RZ 1962,253

6 Ob 82/65OGH18.04.1965
7 Ob 30/72OGH09.02.1972

nur: Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. (T1)

1 Ob 82/72OGH24.05.1972

Veröff: JBl 1973,151

1 Ob 46/73OGH21.03.1973

nur T1

1 Ob 522/79OGH31.01.1979

Auch

3 Ob 548/86OGH03.09.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Der Werkbesteller muss sich ein Verschulden des von ihm beigezogenen Fachmannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1987,44

4 Ob 606/87OGH15.12.1987

Auch; Beisatz: Darf der Unternehmer aber davon ausgehen, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt, so wird er sogar zur Gänze entlastet. (T3)

9 Ob 342/98dOGH02.06.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Warnpflichtverletzung des Unternehmers, der den Planungsfehler des Architekten erkennen hätte müssen. (T4)

8 Ob 93/09yOGH30.07.2009

Auch; nur T1

8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

Auch; nur T1

8 Ob 8/17kOGH24.08.2017

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Ähnlich; nur T1

8 Ob 36/21hOGH29.06.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19620703_OGH0002_0080OB00218_6200000_001

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