OGH 10Os74/62 (RS0100800)

OGH10Os74/6219.3.1962

Rechtssatz

a) Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53).

b) Läßt die Niederschrift der Geschwornen keinen Zweifel daran offen, daß sie die Rechtsbelehrung richtig verstanden haben, wurden die Geschwornen somit durch einen nicht ganz korrekt gefaßten Passus der Rechtsbelehrung nicht beirrt und wurde ihr Wahrspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt, ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Z 8 StPO nicht gegeben.

Normen

StPO §321 A
StPO §345 Abs1 Z8

10 Os 74/62OGH19.03.1962
9 Os 73/67OGH21.09.1967

nur: Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Unterschied zwischen dem Gesetz und der Auslegung, die Rechtsprechung oder Lehre dem Gesetze zuteil werden lassen, zu erklären. Es genügt vielmehr, wenn die Auslegung des Gesetzes in der Rechtsbelehrung der herrschenden Rechtsprechung (vorliegend damit in Übereinstimmung der herrschenden Lehre) entspricht (5 Os 294/53). (T1) Beisatz: Eine Rechtsbelehrung ist richtig, wenn sie bei der Gesetzesauslegung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgt. (T2) Veröff: EvBl 1968/172 S 278

12 Os 141/68OGH18.09.1968

nur T1; Beis wie T2

11 Os 35/82OGH14.04.1982

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

13 Os 170/88OGH16.03.1989

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Herrschende Auslegung wie EvBl 1972/217; 1973/309. (T3)

15 Os 70/97OGH03.07.1997

nur T1

13 Os 99/02OGH16.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1, § 285a Z 2, § 344 dritter Satz StPO). (T4)

15 Os 157/02OGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 8 liegt nicht vor, weil sich das Verhältnis der Zusatzfragen zur Haupt- und den Eventualfragen bereits in den Fragen an die Geschworenen findet und sich auch aus der Niederschrift ergibt, dass diese die Rechtsbelehrung nicht missverstanden haben. (T5)

11 Os 79/14yOGH16.09.2014

Vgl auch; ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19620319_OGH0002_0100OS00074_6200000_001

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