OGH 11Os67/62 (RS0093011)

OGH11Os67/6215.3.1962

Rechtssatz

Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im § 86 StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.

Normen

StGB §99 C
StGB §105 C
StPO StPO §86

11 Os 67/62OGH15.03.1962

Veröff: SSt 33/18 = EvBl 1962/332 S 407

12 Os 46/73OGH15.05.1973
10 Os 162/74OGH04.03.1975
9 Os 129/78OGH10.10.1978

Beisatz: Jetzt: Nötigung (T1)

15 Os 40/04OGH22.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Unter Anhaltung ist nicht nur das Gefangenhalten, sondern auch die diesem vorangehende Festnahme zu verstehen. (T2)

11 Os 82/04OGH24.08.2004

Vgl; Beisatz: Ein dringend des (geplanten) Diebstahles Verdächtigter und somit rechtmäßig Angehaltener (§86 Abs2 StPO) kann sich nicht auf §105 Abs2 StPO berufen. (T3)

15 Os 55/20gOGH01.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19620315_OGH0002_0110OS00067_6200000_001

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