OGH 5Ob5/62 (RS0012285)

OGH5Ob5/621.3.1962

Rechtssatz

Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ X 341).

Normen

ABGB §547
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §810 Abs1

5 Ob 5/62OGH01.03.1962

EvBl 1962/488 S 627

2 Ob 686/87OGH17.05.1988

Auch; Beisatz: Erben sind aber nicht Prozeßpartei(en). (T1) = JBl<br/>1989,172

7 Ob 525/90OGH22.02.1990

Auch; Beisatz: Mehrere Erben, die den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, stehen in einer Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Die Anteile der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft, die auf dem Gesetz, nicht auf dem Willen der Gemeinschaft beruht und als eine communio incidens bezeichnet wird, richten sich nach ihrer Erbquote. (T2) = SZ 63/30 = NZ 1992,71

10 Ob 2113/96zOGH12.09.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft ist Partei in einem Zivilprozeß immer nur der ruhende Nachlaß, nicht also die Erben bzw ein nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator; beide (Erben wie Kurator) sind immer nur Vertreter des jeweiligen Nachlasses und nehmen insoweit nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne selbst Streitgenossen zu sein, weil dies ihre Parteistellung voraussetzen würde. (T3)

6 Ob 31/03gOGH20.03.2003

Auch

7 Ob 246/04hOGH11.05.2005
2 Ob 27/17kOGH14.12.2017

Auch; Beisatz: Zu § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)<br/>Beis: Die Miterben vertreten gemeinsam, sofern nicht das Verlassenschaftsgericht einem von ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19620301_OGH0002_0050OB00005_6200000_001

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