Normen
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 C
10 Os 81/62 | OGH | 12.02.1962 |
Veröff: SSt XXXIII/7 |
12 Os 114/67 | OGH | 12.07.1967 |
Veröff: SSt 38/45 = EvBl 1968/171 S 277 |
12 Os 98/71 | OGH | 27.05.1971 |
Beisatz: Beschluß gemäß § 13 Abs 2 BedVG. (T1) |
11 Os 153/86 | OGH | 28.10.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T2) Veröff: EvBl 1987/98 S 347 |
11 Os 166/87 | OGH | 22.12.1987 |
16 Bkd 1/01 | OGH | 21.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 41 Abs 1 DSt; die mit Beschluss festzusetzenden Kosten haben eine Unterscheidung zwischen Pauschalkosten und Barauslagen aufzuweisen. (T3) |
14 Os 172/01 | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19620212_OGH0002_0100OS00081_6200000_001
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